RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1996 Geschäftszahl96/08/0125 RechtssatzFür die Erfüllung des Tatbestandsmomentes der "längeren Zeit" iSd § 12 Abs 4 AlVG ist eine Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherunsgpflichtiger Beschäftigung von mehr als einem Semester erforderlich, wobei unter einem Semester - im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden - 18 Wochen zu verstehen sind. Da Unterbrechungen der Studienverhältnisse bzw der Beschäftigungsverhältnisse nicht notwendig eine Zusammenrechnung ausschließen, muß die erforderliche Parallelität aber nicht notwendig in den letzten 18 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gegeben sein. Wegen der von § 12 Abs 4 AlVG geforderten Nähe zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit darf der vor dem Einritt der Arbeitslosigkeit gelegene Zeitraum, in dem diese Parallelität bestanden haben muß, aber auch nicht zu lange zurückliegen. Die Anwartschaftszeit von 52 Wochen gem § 14 Abs 1 AlVG (Hinweis VfGH E 7.3.1996, G 72/95) als bedeutsamer Vergleichszeitraum erscheint auch zur grundsätzlichen Bestimmung des Zeitraumes geeignet zu sein, innerhalb dessen die erforderliche Parallelität von Studium undFür die Erfüllung des Tatbestandsmomentes der "längeren Zeit" iSd Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist eine Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherunsgpflichtiger Beschäftigung von mehr als einem Semester erforderlich, wobei unter einem Semester - im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden - 18 Wochen zu verstehen sind. Da Unterbrechungen der Studienverhältnisse bzw der Beschäftigungsverhältnisse nicht notwendig eine Zusammenrechnung ausschließen, muß die erforderliche Parallelität aber nicht notwendig in den letzten 18 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gegeben sein. Wegen der von Paragraph 12, Absatz 4, AlVG geforderten Nähe zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit darf der vor dem Einritt der Arbeitslosigkeit gelegene Zeitraum, in dem diese Parallelität bestanden haben muß, aber auch nicht zu lange zurückliegen. Die Anwartschaftszeit von 52 Wochen gem Paragraph 14, Absatz eins, AlVG (Hinweis VfGH E 7.3.1996, G 72/95) als bedeutsamer Vergleichszeitraum erscheint auch zur grundsätzlichen Bestimmung des Zeitraumes geeignet zu sein, innerhalb dessen die erforderliche Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gegeben sein muß (ob in Einzelfällen eine Verlängerung dieses Zeitraumes durch Umstände im Bereich der Tatbestandsvoraussetzung der Anwartschaft in Betracht kommen kann, war hier nicht zu prüfen). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0124 E 16. Februar 1999 96/08/0126 E 17. Dezember 1996 96/08/0129 E 24. September 1996 96/08/0135 E 24. September 1996 96/08/0138 E 14. Jänner 1997 96/08/0139 E 17. Dezember 1996 96/08/0141 E 17. Dezember 1996 96/08/0147 E 14. Jänner 1997 96/08/0148 E 14. Jänner 1997 96/08/0158 E 24. September 1996 96/08/0159 E 11. Februar 1997 96/08/0160 E 14. Jänner 1997 96/08/0163 E 14. Jänner 1997 96/08/0197 E 23. Juni 1998 97/08/0004 E 8. April 1997 98/08/0094 E 20. Oktober 1998
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