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{'item': '96/08/0183'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl96/08/0183 RechtssatzFür die Rechtmäßigkeit des Ausspruches darüber, dass der Beschwerdeführer während eines bestimmten Zeitraumes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe (vgl. zur Frage, ob es sich dabei um eine Einstellung oder einen Widerruf handelte, das Erkenntnis vom

  1. November 2000, Zl. 96/08/0115, mit weiteren Nachweisen), ist zunächst von Bedeutung, ob die belangte Behörde - insoweit ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid - zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, sondern selbstständig erwerbstätig gewesen. Zur Frage, wann dies bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall ist, kann auf Erkenntnisse zur Versicherungspflicht verwiesen werden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  2. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, vom
  3. März 1993, Zl. 92/08/0084 und Zl. 92/08/0189, und vom
  4. Mai 1993, Zl. 90/08/0087; im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit etwa das Erkenntnis vom
  5. September 1994, Zl. 93/08/0237). Nach den in diesen Erkenntnissen dargestellten Maßstäben kann beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, er könne schon kraft seiner Beteiligung an der Gesellschaft und ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumter Rechte nicht Dienstnehmer der Gesellschaft gewesen sein. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung insbesondere infolge seiner Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung - nur beschränkt war.Für die Rechtmäßigkeit des Ausspruches darüber, dass der Beschwerdeführer während eines bestimmten Zeitraumes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe vergleiche zur Frage, ob es sich dabei um eine Einstellung oder einen Widerruf handelte, das Erkenntnis vom
  6. November 2000, Zl. 96/08/0115, mit weiteren Nachweisen), ist zunächst von Bedeutung, ob die belangte Behörde - insoweit ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid - zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer nicht in einem Dienstverhältnis gestanden, sondern selbstständig erwerbstätig gewesen. Zur Frage, wann dies bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall ist, kann auf Erkenntnisse zur Versicherungspflicht verwiesen werden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, vom
  8. März 1993, Zl. 92/08/0084 und Zl. 92/08/0189, und vom
  9. Mai 1993, Zl. 90/08/0087; im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit etwa das Erkenntnis vom
  10. September 1994, Zl. 93/08/0237). Nach den in diesen Erkenntnissen dargestellten Maßstäben kann beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, er könne schon kraft seiner Beteiligung an der Gesellschaft und ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumter Rechte nicht Dienstnehmer der Gesellschaft gewesen sein. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung insbesondere infolge seiner Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung - nur beschränkt war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.