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{'item': '96/08/0183'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl96/08/0183 RechtssatzDie in § 12 Abs. 9 AlVG enthaltene Anordnung, wonach das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit "auf Grund des Einkommensteuerbescheides" festzustellen ist, bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aber nur insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, d.h. grundsätzlich aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 2 und 3 EStG 1988 resultiert (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 1995, Zl. 95/08/0088 und Zl. 95/08/0090, mit weiteren Nachweisen; weiters das Erkenntnis vom
  2. Februar 1996, Zl. 95/08/0287). Bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist - auch für Teilzeiträume eines Kalenderjahres - auf das Einkommen (im zuvor erwähnten Sinn) abzustellen, das im Einkommensteuerbescheid für das gesamte Kalenderjahr ausgewiesen ist. Dabei gilt als Monatseinkommen - bei ganzjähriger Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit - gemäß § 12 Abs. 9 letzter Satz AlVG ein Zwölftel des Jahreseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Wurde die Erwerbstätigkeit nicht während des gesamten Jahres ausgeübt, so ist das Monatseinkommen nicht durch Zwölftelung, sondern durch eine der Dauer der Erwerbstätigkeit entsprechende Aliquotierung zu ermitteln (vgl. dazu zuletzt die Erkenntnisse vom
  3. Oktober 1999, Zl. 97/08/0522, und vom
  4. September 1998, Zl. 95/08/0229, und die dort angeführte Vorjudikatur). Überschreitet dieses Monatseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze, so führt dies für den Zeitraum der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Verneinung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG.Die in Paragraph 12, Absatz 9, AlVG enthaltene Anordnung, wonach das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit "auf Grund des Einkommensteuerbescheides" festzustellen ist, bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aber nur insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, d.h. grundsätzlich aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 EStG 1988 resultiert vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
  5. September 1995, Zl. 95/08/0088 und Zl. 95/08/0090, mit weiteren Nachweisen; weiters das Erkenntnis vom
  6. Februar 1996, Zl. 95/08/0287). Bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist - auch für Teilzeiträume eines Kalenderjahres - auf das Einkommen (im zuvor erwähnten Sinn) abzustellen, das im Einkommensteuerbescheid für das gesamte Kalenderjahr ausgewiesen ist. Dabei gilt als Monatseinkommen - bei ganzjähriger Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit - gemäß Paragraph 12, Absatz 9, letzter Satz AlVG ein Zwölftel des Jahreseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Wurde die Erwerbstätigkeit nicht während des gesamten Jahres ausgeübt, so ist das Monatseinkommen nicht durch Zwölftelung, sondern durch eine der Dauer der Erwerbstätigkeit entsprechende Aliquotierung zu ermitteln vergleiche dazu zuletzt die Erkenntnisse vom
  7. Oktober 1999, Zl. 97/08/0522, und vom
  8. September 1998, Zl. 95/08/0229, und die dort angeführte Vorjudikatur). Überschreitet dieses Monatseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze, so führt dies für den Zeitraum der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Verneinung der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.