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{'item': '96/08/0183'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl96/08/0183 RechtssatzIm Beschwerdefall wurde während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine andere als die während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer erzielte aus der neuen Tätigkeit als Geschäftsführer nur ein für sich genommen geringfügiges Einkommen. Im Beschwerdefall ist der Gesichtspunkt in den Vordergrund zu stellen, dass nach der Anordnung des Gesetzgebers nur das "daraus", nämlich aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch - jeweils zeitraumbezogen - gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG zunächst entgegensteht, erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Mit dieser Anordnung des Gesetzgebers ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Erleichterung des praktischen Vollzuges ein Absehen von Einkommensschwankungen, aber keine Zurechnung des Einkommens aus einer - wie hier - erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu begonnenen, von der im gleichen Kalenderjahr früher ausgeübten Erwerbstätigkeit klar unterscheidbaren anderen Tätigkeit zu vereinbaren. Insoweit dem hg. Erkenntnis vom

  1. November 1998, Zl. 96/08/0377, für den zwar anders gelagerten, aber in teleologischer Hinsicht gleich zu behandelnden Fall einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vor, sondern nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes gegenteilige Überlegungen zu Grunde liegen, hält der Verwaltungsgerichtshof an diesen nicht fest.Im Beschwerdefall wurde während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine andere als die während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer erzielte aus der neuen Tätigkeit als Geschäftsführer nur ein für sich genommen geringfügiges Einkommen. Im Beschwerdefall ist der Gesichtspunkt in den Vordergrund zu stellen, dass nach der Anordnung des Gesetzgebers nur das "daraus", nämlich aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch - jeweils zeitraumbezogen - gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG zunächst entgegensteht, erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Mit dieser Anordnung des Gesetzgebers ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Erleichterung des praktischen Vollzuges ein Absehen von Einkommensschwankungen, aber keine Zurechnung des Einkommens aus einer - wie hier - erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu begonnenen, von der im gleichen Kalenderjahr früher ausgeübten Erwerbstätigkeit klar unterscheidbaren anderen Tätigkeit zu vereinbaren. Insoweit dem hg. Erkenntnis vom
  2. November 1998, Zl. 96/08/0377, für den zwar anders gelagerten, aber in teleologischer Hinsicht gleich zu behandelnden Fall einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vor, sondern nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes gegenteilige Überlegungen zu Grunde liegen, hält der Verwaltungsgerichtshof an diesen nicht fest. BeachteBesprechung in: ZAS Nr. 3/2012, S 161 bis S 167;ZAS Nr. 3 aus 2012,, S 161 bis S 167;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.