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{'item': '96/08/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl96/08/0223 RechtssatzZur entscheidenden Frage, ob die noch während des Sommersemesters 1994 eingetretene Unterbrechung zwischen den beiden Dienstverhältnissen so lang war, dass keine im Wesentlichen ununterbrochene Beschäftigung mehr angenommen werden kann, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die der Urlaubsentschädigung für 25 Werktage entsprechende Zeit unter dem Gesichtspunkt einer der Zusammenrechnung allenfalls entgegenstehenden Unterbrechung außer Betracht zu lassen sei und die verbleibenden 17 Tage zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen keine ins Gewicht fallende Unterbrechung seien. Urlaubszeiten während des Dienstverhältnisses sind - jedenfalls dann, wenn sie nicht die übliche Größenordnung bezahlter Erholungsurlaube überschreiten, womit sich der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht zu befassen hatte - als Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung parallelitätsbegründend. Eine an das Dienstverhältnis anschließende Unterbrechung der Berufstätigkeit im dem der Urlaubsentschädigung zugrunde liegenden (und im vorliegenden Fall die schon erwähnte Größenordnung ebenfalls nicht übersteigenden) Ausmaß während des Dienstverhältnisses nicht konsumierten Urlaubes trägt zum Nachweis des Werkstudiums zwar nicht bei. Sie erlaubt - ähnlich wie ein Krankenstand nach dem Ende der Beschäftigung (vgl. dazu das Erkenntnis vom

  1. November 2000, Zl. 96/08/0153) - bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung aber auch nicht den Schluss, dass Beschäftigung und Studium nicht miteinander vereinbar seien, wobei es - insofern wie bei einem Urlaub während des Beschäftigungsverhältnisses - keinen Unterschied macht, ob während dieser Zeit auch mit dem "aktiven" Studium ausgesetzt oder nur in der Doppelbelastung von Arbeit und Studium eine Pause eingelegt wird. Da die daran noch anschließende Zeit bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers - noch vor dem Ende des Semesters - nach der vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Ansicht des Beschwerdeführers vernachlässigt werden kann und die Gesamtdauer der Unterbrechung ohnehin auch nicht mehrere Monate beträgt (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134), hätte der Beschwerdeführer bei Einbeziehung seines ersten Beschäftigungsverhältnisses die erforderliche Parallelität von Studium und Beschäftigung für eine Dauer von mehr als 18 Wochen innerhalb des Zeitraums von 52 Wochen vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am
  3. August 1994 aufzuweisen gehabt.Zur entscheidenden Frage, ob die noch während des Sommersemesters 1994 eingetretene Unterbrechung zwischen den beiden Dienstverhältnissen so lang war, dass keine im Wesentlichen ununterbrochene Beschäftigung mehr angenommen werden kann, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die der Urlaubsentschädigung für 25 Werktage entsprechende Zeit unter dem Gesichtspunkt einer der Zusammenrechnung allenfalls entgegenstehenden Unterbrechung außer Betracht zu lassen sei und die verbleibenden 17 Tage zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen keine ins Gewicht fallende Unterbrechung seien. Urlaubszeiten während des Dienstverhältnisses sind - jedenfalls dann, wenn sie nicht die übliche Größenordnung bezahlter Erholungsurlaube überschreiten, womit sich der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht zu befassen hatte - als Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung parallelitätsbegründend. Eine an das Dienstverhältnis anschließende Unterbrechung der Berufstätigkeit im dem der Urlaubsentschädigung zugrunde liegenden (und im vorliegenden Fall die schon erwähnte Größenordnung ebenfalls nicht übersteigenden) Ausmaß während des Dienstverhältnisses nicht konsumierten Urlaubes trägt zum Nachweis des Werkstudiums zwar nicht bei. Sie erlaubt - ähnlich wie ein Krankenstand nach dem Ende der Beschäftigung vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  4. November 2000, Zl. 96/08/0153) - bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtung aber auch nicht den Schluss, dass Beschäftigung und Studium nicht miteinander vereinbar seien, wobei es - insofern wie bei einem Urlaub während des Beschäftigungsverhältnisses - keinen Unterschied macht, ob während dieser Zeit auch mit dem "aktiven" Studium ausgesetzt oder nur in der Doppelbelastung von Arbeit und Studium eine Pause eingelegt wird. Da die daran noch anschließende Zeit bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers - noch vor dem Ende des Semesters - nach der vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Ansicht des Beschwerdeführers vernachlässigt werden kann und die Gesamtdauer der Unterbrechung ohnehin auch nicht mehrere Monate beträgt vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134), hätte der Beschwerdeführer bei Einbeziehung seines ersten Beschäftigungsverhältnisses die erforderliche Parallelität von Studium und Beschäftigung für eine Dauer von mehr als 18 Wochen innerhalb des Zeitraums von 52 Wochen vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am
  6. August 1994 aufzuweisen gehabt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0224

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.