96/08/0232
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2001 Geschäftszahl96/08/0232 RechtssatzDurch eine Rechtsnachfolge in der Person des Hauseigentümers wird der Bestand des Hausbesorgerdienstvertrages nicht berührt (OGH 1931, SZ 13/225). § 1153 ABGB steht dem - wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung näher ausführt - nicht entgegen. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an: die Rechtsbeziehung zwischen dem Hausbesorger und seinem Dienstgeber ist in jeder Hinsicht so eng auf dessen Eigenschaft als Hauseigentümer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ausgerichtet, dass es geradezu als notwendig mitzudenkende Geschäftsgrundlage eines solchen Dienstverhältnisses angesehen werden muss, dass es bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Hauseigentümer als Dienstgeber übergeht.
Insoweit ergibt sich diese Abweichung von der Grundregel des § 1153 erster Satz ABGB "aus den Umständen".Durch eine Rechtsnachfolge in der Person des Hauseigentümers wird der Bestand des Hausbesorgerdienstvertrages nicht berührt (OGH 1931, SZ 13/225). Paragraph 1153, ABGB steht dem - wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung näher ausführt - nicht entgegen. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an: die Rechtsbeziehung zwischen dem Hausbesorger und seinem Dienstgeber ist in jeder Hinsicht so eng auf dessen Eigenschaft als Hauseigentümer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ausgerichtet, dass es geradezu als notwendig mitzudenkende Geschäftsgrundlage eines solchen Dienstverhältnisses angesehen werden muss, dass es bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Hauseigentümer als Dienstgeber übergeht.
Insoweit ergibt sich diese Abweichung von der Grundregel des Paragraph 1153, erster Satz ABGB "aus den Umständen".