RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl96/08/0268 RechtssatzDer inländische Vertreter im Sinne der § 107, § 108 GmbHG muss lediglich zur "gültigen Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung" für den gesamten inländischen Geschäftsbetrieb bestellt sein, weshalb aus dieser Bestellung nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der solcherart bestellte Inlandsvertreter auch zur Vertretung der Gesellschaft schlechthin berufen sei, vor allem aber dem Vertretungsorgan der Gesellschaft - als Voraussetzung einer Haftung gemäß § 25a Abs 7 BUAG - angehöre. Im Beschwerdefall richtet sich die Frage, wer organschaftlich zur Vertretung der in Ungarn ansässigen Gesellschaft berufen ist, vielmehr nach ungarischem Recht, während sich die Voraussetzungen und Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung (und um eine solche und nicht um die Berufung in eine Organfunktion handelt es sich bei der Bestellung des inländischen Vertreters iSd § 108 Z 2 GmbHG) nach österreichischem Recht bestimmen (vgl SZ 68/181 mit zahlreichen Hinweisen und unter Ablehnung der älteren Rechtsprechung). Weder erfordert § 108 Z 2 GmbHG die Vertretung durch eine Person, die dem Vertretungsorgan der Gesellschaft angehört, noch hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied des zur Vertretung der ungarischen Gesellschaft nach außen berufenen Organs gewesen sei. Die Haftungsbestimmung des § 25a Abs 7 BUAG erfasst jedoch - wie auch die Bestimmung des § 67 Abs 10 ASVG (Hinweis E 5.3.1991, 89/08/0223, mit näherer Begründung) - nur gesetzliche, nicht aber auch gewillkürte Vertreter juristischer Personen.Der inländische Vertreter im Sinne der Paragraph 107,, Paragraph 108, GmbHG muss lediglich zur "gültigen Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung" für den gesamten inländischen Geschäftsbetrieb bestellt sein, weshalb aus dieser Bestellung nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der solcherart bestellte Inlandsvertreter auch zur Vertretung der Gesellschaft schlechthin berufen sei, vor allem aber dem Vertretungsorgan der Gesellschaft - als Voraussetzung einer Haftung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG - angehöre. Im Beschwerdefall richtet sich die Frage, wer organschaftlich zur Vertretung der in Ungarn ansässigen Gesellschaft berufen ist, vielmehr nach ungarischem Recht, während sich die Voraussetzungen und Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung (und um eine solche und nicht um die Berufung in eine Organfunktion handelt es sich bei der Bestellung des inländischen Vertreters iSd Paragraph 108, Ziffer 2, GmbHG) nach österreichischem Recht bestimmen vergleiche SZ 68/181 mit zahlreichen Hinweisen und unter Ablehnung der älteren Rechtsprechung). Weder erfordert Paragraph 108, Ziffer 2, GmbHG die Vertretung durch eine Person, die dem Vertretungsorgan der Gesellschaft angehört, noch hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied des zur Vertretung der ungarischen Gesellschaft nach außen berufenen Organs gewesen sei. Die Haftungsbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG erfasst jedoch - wie auch die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (Hinweis E 5.3.1991, 89/08/0223, mit näherer Begründung) - nur gesetzliche, nicht aber auch gewillkürte Vertreter juristischer Personen.
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