RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2000 Geschäftszahl96/08/0278 RechtssatzDie belangte Behörde hat zwar zu Unrecht hinsichtlich aller im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträume § 36a AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl Nr 297, nicht aber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.Jänner 1994 bis
- April 1995 § 12 Abs 6 lit c und Abs 9 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 817/1993 bzw für die Zeiträume davor § 12 Abs 6 lit c und Abs 9 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 615/1987 angewendet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht rechtswidrig, als diese Gesetzesänderungen den Einkommensbegriff bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen unverändert gelassen haben. Hinsichtlich der Zeiträume vom 1.Jänner 1991 bis
- Juni 1992 und vom 1.Jänner 1994 bis 30.April 1995 ist dies indes nicht der Fall: Einen anderen Einkommensbegriff sah § 26 Abs 4 lit d AlVG im Zeitraum vom 1.Jänner 1991 bis 30.Juni 1992 insoweit vor, als die Hinzurechnung der Sonderausgaben und Freibeträge nicht angeordnet gewesen ist. Die belangte Behörde durfte sich in diesem Zeitraum nicht auf § 12 Abs 9 AlVG stützen, weil diese Bestimmung unmittelbar nur für das Arbeitslosengeld gegolten und § 26 Abs 4 lit d AlVG eine auch sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung für das Karenzurlaubsgeld nicht vorgesehen hat (Hinweis E
- September 1994, Zl 93/08/0254); diese wurde erst mit der Anfügung des § 12 Abs 10 AlVG durch Art I Z 2 der AlVG-Novelle BGBl Nr 416/1992 mit Wirkung vom 1.Juli 1992 angeordnet. Das Einkommen im Sinne des § 26 Abs 4 lit d AlVG in der bis
- Juni 1992 geltenden Fassung war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand einer Einnahmen-Ausgabenrechnung für die letzten 12 Kalendermonate zurückgerechnet vom jeweiligen Bezugsmonat zu ermitteln (Hinweis E 23.Oktober 1986, 85/08/0196, VwSlg 12276 A/1986, zur früheren Rechtslage bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, sowie E 30.September 1994, Zl 93/08/0254, zur Übertragung der Grundsätze dieses E auf die entsprechende Rechtslage beim Karenzurlaubsgeld).Die belangte Behörde hat zwar zu Unrecht hinsichtlich aller im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträume Paragraph 36 a, AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl Nr 297, nicht aber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.Jänner 1994 bis
- April 1995 Paragraph 12, Absatz 6, Litera c und Absatz 9, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 817 aus 1993, bzw für die Zeiträume davor Paragraph 12, Absatz 6, Litera c und Absatz 9, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 615 aus 1987, angewendet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht rechtswidrig, als diese Gesetzesänderungen den Einkommensbegriff bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen unverändert gelassen haben. Hinsichtlich der Zeiträume vom 1.Jänner 1991 bis
- Juni 1992 und vom 1.Jänner 1994 bis 30.April 1995 ist dies indes nicht der Fall: Einen anderen Einkommensbegriff sah Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, AlVG im Zeitraum vom 1.Jänner 1991 bis 30.Juni 1992 insoweit vor, als die Hinzurechnung der Sonderausgaben und Freibeträge nicht angeordnet gewesen ist. Die belangte Behörde durfte sich in diesem Zeitraum nicht auf Paragraph 12, Absatz 9, AlVG stützen, weil diese Bestimmung unmittelbar nur für das Arbeitslosengeld gegolten und Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, AlVG eine auch sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung für das Karenzurlaubsgeld nicht vorgesehen hat (Hinweis E
- September 1994, Zl 93/08/0254); diese wurde erst mit der Anfügung des Paragraph 12, Absatz 10, AlVG durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1992, mit Wirkung vom 1.Juli 1992 angeordnet. Das Einkommen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, AlVG in der bis
- Juni 1992 geltenden Fassung war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand einer Einnahmen-Ausgabenrechnung für die letzten 12 Kalendermonate zurückgerechnet vom jeweiligen Bezugsmonat zu ermitteln (Hinweis E 23.Oktober 1986, 85/08/0196, VwSlg 12276 A/1986, zur früheren Rechtslage bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, sowie E 30.September 1994, Zl 93/08/0254, zur Übertragung der Grundsätze dieses E auf die entsprechende Rechtslage beim Karenzurlaubsgeld).