RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2000 Geschäftszahl96/08/0336 Rechtssatz§ 26 Abs. 4 lit. d AlVG stellte sowohl in der für den erstinstanzlichen Bescheid (der fälschlich die für 1994 anzuwendende Fassung wiedergibt) maßgeblichen Stammfassung als auch in der für den zweitangefochtenen Bescheid zunächst maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 auf das Einkommen bzw. den Umsatz der das Karenzurlaubsgeld beanspruchenden Mutter ab. Im vorliegenden Fall war dies die Beschwerdeführerin (eine geschäftsführende Gesellschafterin) und nicht eine oder mehrere der von ihr vertretenen Kapitalgesellschaften. Für die Fiktion, ein Einkommen bzw. Umsatz einer Kapitalgesellschaft sei - etwa insoweit, als es um Gesellschafter gehe, die zugleich Geschäftsführer seien - auch als Einkommen bzw. Umsatz der Gesellschafter anzusehen, gab es keine Rechtsgrundlage (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Umsatz - zum Teil auch auf Personengesellschaften bezogen - die hg. Erkenntnisse vom
- April 1997, Zl. 96/08/0237, vom
- Februar 1999, Zl. 97/08/0427, und vom
- März 2000, Zl. 97/08/0481). Gegenteiliges ist im Besonderen auch dem hg. Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 95/08/0090 (in dem es um Einzelheiten des Verlustabzuges, aber nicht um eine Gleichsetzung von Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern ging) nicht zu entnehmen. Seit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, verwies § 26 Abs. 4 AlVG auf § 12 Abs. 6 AlVG, der - gleichfalls seit dem Strukturanpassungsgesetz - auch eine Regelung über die Zurechnung aliquotierter Umsätze einer Gesellschaft bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit geschäftsführender Gesellschafter enthielt. Diese Regelung konnte im Fall der Beschwerdeführerin, auf den sie - bei Zutreffen ihrer Voraussetzungen - gemäß § 79 Abs. 19 AlVG für den Zeitraum ab dem
- Jänner 1996 anzuwenden gewesen wäre, nicht zum Verlust der Berechtigung zum Bezug des Karenzurlaubsgeldes führen, weil sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gilt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
- April 1999, Zlen. 98/08/0283, 0354, vom
- März 2000, Zl. 98/08/0045 und Zl. 97/08/0481, und zuletzt vom
- Oktober 2000, Zl. 96/08/0039).Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, AlVG stellte sowohl in der für den erstinstanzlichen Bescheid (der fälschlich die für 1994 anzuwendende Fassung wiedergibt) maßgeblichen Stammfassung als auch in der für den zweitangefochtenen Bescheid zunächst maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, auf das Einkommen bzw. den Umsatz der das Karenzurlaubsgeld beanspruchenden Mutter ab. Im vorliegenden Fall war dies die Beschwerdeführerin (eine geschäftsführende Gesellschafterin) und nicht eine oder mehrere der von ihr vertretenen Kapitalgesellschaften. Für die Fiktion, ein Einkommen bzw. Umsatz einer Kapitalgesellschaft sei - etwa insoweit, als es um Gesellschafter gehe, die zugleich Geschäftsführer seien - auch als Einkommen bzw. Umsatz der Gesellschafter anzusehen, gab es keine Rechtsgrundlage vergleiche dazu im Zusammenhang mit dem Umsatz - zum Teil auch auf Personengesellschaften bezogen - die hg. Erkenntnisse vom
- April 1997, Zl. 96/08/0237, vom
- Februar 1999, Zl. 97/08/0427, und vom
- März 2000, Zl. 97/08/0481). Gegenteiliges ist im Besonderen auch dem hg. Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 95/08/0090 (in dem es um Einzelheiten des Verlustabzuges, aber nicht um eine Gleichsetzung von Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern ging) nicht zu entnehmen. Seit dem Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, verwies Paragraph 26, Absatz 4, AlVG auf Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, der - gleichfalls seit dem Strukturanpassungsgesetz - auch eine Regelung über die Zurechnung aliquotierter Umsätze einer Gesellschaft bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit geschäftsführender Gesellschafter enthielt. Diese Regelung konnte im Fall der Beschwerdeführerin, auf den sie - bei Zutreffen ihrer Voraussetzungen - gemäß Paragraph 79, Absatz 19, AlVG für den Zeitraum ab dem
- Jänner 1996 anzuwenden gewesen wäre, nicht zum Verlust der Berechtigung zum Bezug des Karenzurlaubsgeldes führen, weil sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gilt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
- April 1999, Zlen. 98/08/0283, 0354, vom
- März 2000, Zl. 98/08/0045 und Zl. 97/08/0481, und zuletzt vom
- Oktober 2000, Zl. 96/08/0039). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0337