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{'item': '96/08/0373'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl96/08/0373 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im hier maßgebenden Zusammenhang (und ungeachtet der nach den Angaben der Beschwerdeführerin erst später erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses) der Beginn des Bezuges von Karenzurlaubsgeld am

  1. März 1991 zu verstehen. In den 52 Wochen davor war die Beschwerdeführerin - auch unter Abzug der in diesen Zeitraum fallenden Hauptferien im Sommer 1990 - mehr als 18 Wochen lang in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Traf es daher zu, dass die Beschwerdeführerin seit
  2. Oktober 1989, zumindest aber seit dem Wintersemester 1990/91 als Jusstudentin an der Universität Wien inskribiert war (das Studienbuchblatt für das Sommersemester 1990 fehlt in den von ihr vorgelegten Unterlagen), so bestünde kein Zweifel daran, dass sie - bezogen auf die ihr für die nunmehrigen Widerrufszeiträume zuerkannte Notstandshilfe - hinsichtlich der erforderlichen Parallelität von Beschäftigung und Studium die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG in den hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen der Novellen BGBl. Nr. 817/1993 und Nr. 314/1994 erfüllte. Auf die Intensität ihres damaligen Jusstudiums käme es dabei ebenso wenig an, wie es in Bezug auf den (grundsätzlichen) Ausschluss von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG darauf ankäme, inwieweit die Beschwerdeführerin während der Widerrufszeiträume durch ihr Studium der Betriebswirtschaft in Anspruch genommen war (vgl. zur Gleichbehandlung der Voraussetzung eines Studiums in beiden Anwendungszusammenhängen - bezogen auf die Nützlichkeit bzw. Schädlichkeit auch einer bloßen Immatrikulation - etwa das schon zur Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 ergangene Erkenntnis vom
  3. Juni 1998, Zl. 98/08/0042).Im vorliegenden Fall ist unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im hier maßgebenden Zusammenhang (und ungeachtet der nach den Angaben der Beschwerdeführerin erst später erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses) der Beginn des Bezuges von Karenzurlaubsgeld am
  4. März 1991 zu verstehen. In den 52 Wochen davor war die Beschwerdeführerin - auch unter Abzug der in diesen Zeitraum fallenden Hauptferien im Sommer 1990 - mehr als 18 Wochen lang in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Traf es daher zu, dass die Beschwerdeführerin seit
  5. Oktober 1989, zumindest aber seit dem Wintersemester 1990/91 als Jusstudentin an der Universität Wien inskribiert war (das Studienbuchblatt für das Sommersemester 1990 fehlt in den von ihr vorgelegten Unterlagen), so bestünde kein Zweifel daran, dass sie - bezogen auf die ihr für die nunmehrigen Widerrufszeiträume zuerkannte Notstandshilfe - hinsichtlich der erforderlichen Parallelität von Beschäftigung und Studium die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG in den hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, und Nr. 314 aus 1994, erfüllte. Auf die Intensität ihres damaligen Jusstudiums käme es dabei ebenso wenig an, wie es in Bezug auf den (grundsätzlichen) Ausschluss von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG darauf ankäme, inwieweit die Beschwerdeführerin während der Widerrufszeiträume durch ihr Studium der Betriebswirtschaft in Anspruch genommen war vergleiche zur Gleichbehandlung der Voraussetzung eines Studiums in beiden Anwendungszusammenhängen - bezogen auf die Nützlichkeit bzw. Schädlichkeit auch einer bloßen Immatrikulation - etwa das schon zur Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ergangene Erkenntnis vom
  6. Juni 1998, Zl. 98/08/0042).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.