RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2001 Geschäftszahl96/08/0384 RechtssatzEs kann für die Frage der Berücksichtigung des freiwillig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gewährten Mittagessens als Arbeitsverdienst für die allgemeine Beitragsgrundlage keinen Unterschied machen, ob der Versicherte einen solchen Bezug im Rahmen einer für den Studienabschluss oder für die Berufsausübung vorgeschriebenen Tätigkeit erhält, zumal der Gesetzgeber für beide Gruppen den selben Zweck mit der Einbeziehung in die Vollversicherung verfolgt. Für dieses Verständnis spricht auch die systematische Einordnung der letzten beiden Halbsätze im § 44 Abs 1 Z 2 ASVG durch die
- Novelle, weil in der selben Ziffer die Bezüge der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten genannt sind, ein unmittelbarer Zusammenhang somit gegeben ist. Es besteht daher keine sachliche Rechtfertigung, die Bezüge der in § 4 Abs 1 Z 11 ASVG genannten Personen bei der Bildung der Bemessungsgrundlage anders zu behandeln als die Bezüge der in Z 4 (und 5) genannten Personen. Eine entsprechende Ergänzung des § 44 Abs 4 ASVG unterblieb offenbar versehentlich, sodass der (auch aus gleichheitsrechtlichen Gründen gebotenen) analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 11 ASVG genannten Studenten keine Bedenken entgegen stehen. Nach dem Gesagten fällt das während der Pflichtfamulatur freiwillig verabreichte Mittagessen nicht unter den Entgelts- bzw Bezugsbegriff, weshalb auch kein geringfügig entlohntes Ausbildungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 11 iVm § 5 Abs 2 ASVG vorliegen kann, weil dieses ein Entgelt iSd § 44 ASVG voraussetzt.Es kann für die Frage der Berücksichtigung des freiwillig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gewährten Mittagessens als Arbeitsverdienst für die allgemeine Beitragsgrundlage keinen Unterschied machen, ob der Versicherte einen solchen Bezug im Rahmen einer für den Studienabschluss oder für die Berufsausübung vorgeschriebenen Tätigkeit erhält, zumal der Gesetzgeber für beide Gruppen den selben Zweck mit der Einbeziehung in die Vollversicherung verfolgt. Für dieses Verständnis spricht auch die systematische Einordnung der letzten beiden Halbsätze im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG durch die
- Novelle, weil in der selben Ziffer die Bezüge der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten genannt sind, ein unmittelbarer Zusammenhang somit gegeben ist. Es besteht daher keine sachliche Rechtfertigung, die Bezüge der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG genannten Personen bei der Bildung der Bemessungsgrundlage anders zu behandeln als die Bezüge der in Ziffer 4, (und 5) genannten Personen. Eine entsprechende Ergänzung des Paragraph 44, Absatz 4, ASVG unterblieb offenbar versehentlich, sodass der (auch aus gleichheitsrechtlichen Gründen gebotenen) analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG genannten Studenten keine Bedenken entgegen stehen. Nach dem Gesagten fällt das während der Pflichtfamulatur freiwillig verabreichte Mittagessen nicht unter den Entgelts- bzw Bezugsbegriff, weshalb auch kein geringfügig entlohntes Ausbildungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vorliegen kann, weil dieses ein Entgelt iSd Paragraph 44, ASVG voraussetzt.