RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.1999 Geschäftszahl96/08/0385 RechtssatzDurch § 164 Abs 2 KO wird die Haftung des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (§ 18 AusgleichsO) durch Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches kommen, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu statten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene persönlich haftende Gesellschafter die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches (Zwangsausgleiches) für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf § 128 HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. § 164 Abs 2 KO nimmt somit den Gläubigern der Kommanditgesellschaft die Möglichkeit, für ihren Forderungsausfall auf die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 HGB zu greifen. § 164 Abs 2 KO erstreckt somit die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches bzw des Ausgleiches nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden § 128 HGB. Davon zu unterscheiden ist jedoch die rein schadenersatzrechtliche Deliktshaftung eines Geschäftsführers, um die es der Sache nach in § 67 Abs 10 ASVG geht. Demnach haftet der Beschwerdeführer nicht bloß aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft, sondern weil er als Vertreter einer solchen seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen schuldhaft verletzt hat. Den nach § 67 Abs 10 ASVG Haftungspflichtigen kommt die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches der Primärschuldnerin nicht zugute (Hinweis E 21.5.1996, 95/08/0290, und E 22.12.1998, 94/08/0249).Durch Paragraph 164, Absatz 2, KO wird die Haftung des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (Paragraph 18, AusgleichsO) durch Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches kommen, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu statten. Das bedeutet, dass zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene persönlich haftende Gesellschafter die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches (Zwangsausgleiches) für sich in Anspruch nehmen kann. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf Paragraph 128, HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. Paragraph 164, Absatz 2, KO nimmt somit den Gläubigern der Kommanditgesellschaft die Möglichkeit, für ihren Forderungsausfall auf die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß Paragraph 128, HGB zu greifen. Paragraph 164, Absatz 2, KO erstreckt somit die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches bzw des Ausgleiches nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden Paragraph 128, HGB. Davon zu unterscheiden ist jedoch die rein schadenersatzrechtliche Deliktshaftung eines Geschäftsführers, um die es der Sache nach in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geht. Demnach haftet der Beschwerdeführer nicht bloß aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft, sondern weil er als Vertreter einer solchen seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen schuldhaft verletzt hat. Den nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Haftungspflichtigen kommt die Bereinigungswirkung des Zwangsausgleiches der Primärschuldnerin nicht zugute (Hinweis E 21.5.1996, 95/08/0290, und E 22.12.1998, 94/08/0249).
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