RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1998 Geschäftszahl96/09/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0380 4 StammrechtssatzDer Beschädigte hat seine - als Erwerbstätigkeit zu qualifizierende - Tätigkeit im Rahmen des außerordentlichen Präsenzdienstes am
- November 1987 erstmalig aufgenommen, und diese Tätigkeit hat vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (am 21.5.1988) noch nicht ein Jahr gedauert. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen hat die Berufungsbehörde als Jahreseinkommen herangezogen (voher hat er kein Einkommen bezogen). Die für den Beschädigten daraus resultierende Härte liegt darin, daß ein Vierzehntel seines in diesem Rumpfjahr erzielten Einkommens naturgemäß nur einen Bruchteil dessen ausmacht, was er im Falle einer durch das ganze Jahr hindurch ausgeübten Erwerbstätigkeit an Einkommen erzielt hätte. Die von der Berufungsbehörde gewählte Vorgangsweise hätte die vom Gesetzgeber ohne Zweifel nicht beabsichtigte Folge, daß die Höhe der Beschädigtenrente weitgehend vom Zufall abhängig wäre, je nachdem nämlich, ob das schädigende Ereignis bereits zu Beginn oder erst gegen Ende der Jahresfrist eingetreten ist. Gerade zur Vermeidung derartiger Härten und Zufälligkeiten sieht der letzte Satz des § 24 Abs 1 HVG für solche Fälle die Heranziehung des Durchschnittseinkommens vor, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt. Mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung der Höhe der im Auslandseinsatz stehenden Präsenzdiener wird dem Beschädigten auch darin zu folgen sein, daß dieses Durchschnittseinkommen durch Hochrechnung seiner tatsächlich erzielten Einkünfte auf ein volles Jahr ermittelt werden kann.Der Beschädigte hat seine - als Erwerbstätigkeit zu qualifizierende - Tätigkeit im Rahmen des außerordentlichen Präsenzdienstes am
- November 1987 erstmalig aufgenommen, und diese Tätigkeit hat vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (am 21.5.1988) noch nicht ein Jahr gedauert. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen hat die Berufungsbehörde als Jahreseinkommen herangezogen (voher hat er kein Einkommen bezogen). Die für den Beschädigten daraus resultierende Härte liegt darin, daß ein Vierzehntel seines in diesem Rumpfjahr erzielten Einkommens naturgemäß nur einen Bruchteil dessen ausmacht, was er im Falle einer durch das ganze Jahr hindurch ausgeübten Erwerbstätigkeit an Einkommen erzielt hätte. Die von der Berufungsbehörde gewählte Vorgangsweise hätte die vom Gesetzgeber ohne Zweifel nicht beabsichtigte Folge, daß die Höhe der Beschädigtenrente weitgehend vom Zufall abhängig wäre, je nachdem nämlich, ob das schädigende Ereignis bereits zu Beginn oder erst gegen Ende der Jahresfrist eingetreten ist. Gerade zur Vermeidung derartiger Härten und Zufälligkeiten sieht der letzte Satz des Paragraph 24, Absatz eins, HVG für solche Fälle die Heranziehung des Durchschnittseinkommens vor, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt. Mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung der Höhe der im Auslandseinsatz stehenden Präsenzdiener wird dem Beschädigten auch darin zu folgen sein, daß dieses Durchschnittseinkommen durch Hochrechnung seiner tatsächlich erzielten Einkünfte auf ein volles Jahr ermittelt werden kann.