RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1998 Geschäftszahl96/09/0332 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/09/08 93/09/0061 1 StammrechtssatzDie (weitere) Einschränkung des (zweiten Satzes) des § 4 Abs 5 KOVG Orthopädische Versorgung 1992 kommt für den Fall der neuerlichen Geltendmachung eines Anspruches - im Beschwerdefall - schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschädigten in der Vergangenheit (hier: 1985) kein "Zuschuß gemäß (§ 4) Abs 3 der Verordnung" (BGBl Nr 120/1992) bewilligt worden ist, sondern - entsprechend der damaligen Rechtslage - ein solcher nach Abschnitt 4 Abs 2 der Anlage zu § 32 KOVG gewährt wurde. Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs 5 Satz 1 der Verordnung (BGBl Nr 120/1992) - der zweite Satz dieser Bestimmung steht im untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satz - schließt es aus, daß eine inhaltlich vergleichbare Leistung nach der alten Rechtslage mit der "Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs 3 der Verordnung" (BGBl Nr 120/1992) gleichgesetzt wird; auch fehlt es an entsprechenden Übergangsbestimmungen im VersorgungsRÄG 1991 bzw in der darauf gestützten Verordnung, die eine derartige Gleichsetzung anordneten. Diese Auslegung des § 4 Abs 5 der Verordnung BGBl Nr 120/1992 (Anwendbarkeit nur für Fälle, in denen bereits ein Zuschuß nach dieser Verordnung gewährt wurde) wird auch dadurch gestützt, daß die frühere Rechtslage nach Art 4 Abs 2 der Anlage zu § 32 KOVG für den Fall der Gewährung eines neuerlichen Zuschusses weniger strenge Bestimmungen enthält, als sie nunmehr in der Verordnung, BGBl Nr 120/1992, vorgesehen sind (vgl dazu einerseits Art 4 Abs 2 letzter Satz der Anlage zu § 32 KOVG, andererseits § 4 Abs 5 der Verordnung BGBl Nr 120/1992).Die (weitere) Einschränkung des (zweiten Satzes) des Paragraph 4, Absatz 5, KOVG Orthopädische Versorgung 1992 kommt für den Fall der neuerlichen Geltendmachung eines Anspruches - im Beschwerdefall - schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschädigten in der Vergangenheit (hier: 1985) kein "Zuschuß gemäß (Paragraph 4,) Absatz 3, der Verordnung" Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1992,) bewilligt worden ist, sondern - entsprechend der damaligen Rechtslage - ein solcher nach Abschnitt 4 Absatz 2, der Anlage zu Paragraph 32, KOVG gewährt wurde. Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, Satz 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1992,) - der zweite Satz dieser Bestimmung steht im untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satz - schließt es aus, daß eine inhaltlich vergleichbare Leistung nach der alten Rechtslage mit der "Bewilligung eines Zuschusses gemäß Absatz 3, der Verordnung" Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1992,) gleichgesetzt wird; auch fehlt es an entsprechenden Übergangsbestimmungen im VersorgungsRÄG 1991 bzw in der darauf gestützten Verordnung, die eine derartige Gleichsetzung anordneten. Diese Auslegung des Paragraph 4, Absatz 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1992, (Anwendbarkeit nur für Fälle, in denen bereits ein Zuschuß nach dieser Verordnung gewährt wurde) wird auch dadurch gestützt, daß die frühere Rechtslage nach Artikel 4, Absatz 2, der Anlage zu Paragraph 32, KOVG für den Fall der Gewährung eines neuerlichen Zuschusses weniger strenge Bestimmungen enthält, als sie nunmehr in der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1992,, vorgesehen sind vergleiche dazu einerseits Artikel 4, Absatz 2, letzter Satz der Anlage zu Paragraph 32, KOVG, andererseits Paragraph 4, Absatz 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1992,).
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