← Österreich

{'item': '96/10/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1997 Geschäftszahl96/10/0079 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0120 2 StammrechtssatzZahlreiche Vorschriften

§ 19Abs 2 lit a, § 19 Abs 5 lit a und § 19 Abs 5 lit b Forst

G 1975), dem "Nutzungsberechtigten" (

§ 13Abs 9, § 31 Abs 5, § 58 Abs 5 Forst

G 1975), dem "auf Grund einer FruchtnießungZahlreiche Vorschriften des ForstG 1975 normieren Rechte und Pflichten des "Waldeigentümers" bzw "Eigentümers des Waldes". Mehrfach finden sich Regelungen, die zwischen dem "Waldeigentümer" bzw "Eigentümer des Waldes" einerseits und den an der Waldfläche (anderweitig) "dinglich Berechtigten" vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 19, Absatz 5, Litera a und Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, ForstG 1975), dem "Nutzungsberechtigten" vergleiche Paragraph 13, Absatz 9,, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 5, ForstG 1975), dem "auf Grund einer Fruchtnießung Verfügungsberechtigten" (§ 87 Abs 1 ForstG 1975) und "sonstigenVerfügungsberechtigten" (Paragraph 87, Absatz eins, ForstG 1975) und "sonstigen Verfügungsberechtigten" (§ 87 Abs 2 ForstG 1975) unterscheiden oder bestimmte Nutzungsberechtigte dem Waldeigentümer in ihren Rechten und Pflichten ausdrücklich gleichsetzen (

zB § 66 Abs 1 erster Satz, § 67 Abs 3, § 68 Abs 1, § 172 Abs 6 erster Halbsatz ForstG 1975). Schließlich finden sich auch mehrfach Regelungen, die agrargemeinschaftliche Grundstücke bzw das Bestehen von Einforstungsnutzungsrechten oder Gemeindegutsnutzungsrechten betreffen (

§ 3Abs 4, § 5 Abs 3, § 13 Abs 9, § 20 Abs 1, § 32 Abs 1 Forst

G 1975). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber des ForstG 1975 eine Konstellation wie die Beschränkung des Eigentums durch (gegebenenfalls ausschließliche) Nutzungsrechte, durchaus vor Augen stand; wenn er in § 13 Abs 1 ForstG 1975 die Pflicht zur Wiederbewaldung dem Waldeigentümer auferlegt, ohne allfällige Nutzungsberechtigte oder anderweitig Berechtigte zu erwähnen, ist daraus zu folgern, daß die dem "Waldeigentümer" auferlegte Wiederbewaldungspflicht - ungeachtet des allfälligen Bestehens von Nutzungsrechten am Wald - den (zivilrechtlichen) Eigentümer von Grund und Boden trifft.Verfügungsberechtigten" (Paragraph 87, Absatz 2, ForstG 1975) unterscheiden oder bestimmte Nutzungsberechtigte dem Waldeigentümer in ihren Rechten und Pflichten ausdrücklich gleichsetzen vergleiche zB Paragraph 66, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 172, Absatz 6, erster Halbsatz ForstG 1975). Schließlich finden sich auch mehrfach Regelungen, die agrargemeinschaftliche Grundstücke bzw das Bestehen von Einforstungsnutzungsrechten oder Gemeindegutsnutzungsrechten betreffen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins, ForstG 1975). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber des ForstG 1975 eine Konstellation wie die Beschränkung des Eigentums durch (gegebenenfalls ausschließliche) Nutzungsrechte, durchaus vor Augen stand; wenn er in Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975 die Pflicht zur Wiederbewaldung dem Waldeigentümer auferlegt, ohne allfällige Nutzungsberechtigte oder anderweitig Berechtigte zu erwähnen, ist daraus zu folgern, daß die dem "Waldeigentümer" auferlegte Wiederbewaldungspflicht - ungeachtet des allfälligen Bestehens von Nutzungsrechten am Wald - den (zivilrechtlichen) Eigentümer von Grund und Boden trifft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.