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{'item': '96/10/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1999 Geschäftszahl96/10/0113 RechtssatzPrüft man den BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON HEILMITTELN allein anhand der in der Rechtsprechung zum Bedarfsbegriff des ApG in der Fassung vor der Novelle 1990 entwickelten Kriterien, nämlich einer Erleichterung der Heilmittelversorgung insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Wegersparnis für die Kunden (Hinweis E VwGH 22.10.1991, 87/08/0278), so ergibt sich, dass ein HERANRÜCKEN an eine bestehende Apotheke in den Bereich des in § 10 Abs 2 Z 1 ApG als Mindestentfernung genannten Abstandes durchaus in Betracht zu ziehen ist (Hinweis E VwGH 31.8.1978, 2014/77, und E VwGH 16.4.1982, 81/08/0067). Bei einer solchen Konstellation kann nicht davon die Rede sein, dass der Existenzschutz bestehender Apotheken allein durch die Prüfung des BEDARFES IM ENGEREN SINN gewährleistet wäre. Anderweitige Regelungen, durch die ein Existenzschutz gewährleistet wäre, wie etwa den formalisierten, auf Entfernungen von 4 bzw 6 Straßenkilometer zwischen Apotheke und Arztordination abstellenden Existenzschutz öffentlicher Apotheken gegenüber ärztlichen Hausapotheken in § 29 Abs 1 und 2 ApG (Hinweis E VfGH 27.11.1985, VfSlg 10692, und E VwGH 25.4.1985, 85/08/0048) bestehen im Anwendungsbereich des § 24 ApG nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass eine Filialapotheke strukturell nicht geeignet wäre, in die Marktposition einer benachbarten öffentlichen Apotheke in gleicher Weise einzugreifen wie eine öffentliche Apotheke am selben Standort. Der Betreiber der Filialapotheke ist in Ansehung des Warenangebotes und der Ausstattung der Apotheke keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen; es kann daher nicht generell gesagt werden, dass der Betrieb einer benachbarten Filialapotheke von vornherein nicht geeignet wäre, die Marktposition einer öffentlichen Apotheke in existenzgefährdender Weise zu schwächen.Prüft man den BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON HEILMITTELN allein anhand der in der Rechtsprechung zum Bedarfsbegriff des ApG in der Fassung vor der Novelle 1990 entwickelten Kriterien, nämlich einer Erleichterung der Heilmittelversorgung insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Wegersparnis für die Kunden (Hinweis E VwGH 22.10.1991, 87/08/0278), so ergibt sich, dass ein HERANRÜCKEN an eine bestehende Apotheke in den Bereich des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG als Mindestentfernung genannten Abstandes durchaus in Betracht zu ziehen ist (Hinweis E VwGH 31.8.1978, 2014/77, und E VwGH 16.4.1982, 81/08/0067). Bei einer solchen Konstellation kann nicht davon die Rede sein, dass der Existenzschutz bestehender Apotheken allein durch die Prüfung des BEDARFES IM ENGEREN SINN gewährleistet wäre. Anderweitige Regelungen, durch die ein Existenzschutz gewährleistet wäre, wie etwa den formalisierten, auf Entfernungen von 4 bzw 6 Straßenkilometer zwischen Apotheke und Arztordination abstellenden Existenzschutz öffentlicher Apotheken gegenüber ärztlichen Hausapotheken in Paragraph 29, Absatz eins und 2 ApG (Hinweis E VfGH 27.11.1985, VfSlg 10692, und E VwGH 25.4.1985, 85/08/0048) bestehen im Anwendungsbereich des Paragraph 24, ApG nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass eine Filialapotheke strukturell nicht geeignet wäre, in die Marktposition einer benachbarten öffentlichen Apotheke in gleicher Weise einzugreifen wie eine öffentliche Apotheke am selben Standort. Der Betreiber der Filialapotheke ist in Ansehung des Warenangebotes und der Ausstattung der Apotheke keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen; es kann daher nicht generell gesagt werden, dass der Betrieb einer benachbarten Filialapotheke von vornherein nicht geeignet wäre, die Marktposition einer öffentlichen Apotheke in existenzgefährdender Weise zu schwächen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.