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{'item': '96/10/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.1999 Geschäftszahl96/10/0130 RechtssatzIm Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des DEM UNMITTELBAREN BETRIEB EINER EISENBAHN DIENEN in § 1 Abs 4 lit e ForstG 1975 ergibt sich die Notwendigkeit der Klärung jener Vorfrage, deren Entscheidung nach der Anordnung des § 11 lit d EisenbahnG dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorbehalten ist (vgl das in einem ähnlich gelagerten, die Entscheidung einer Angelegenheit des Jagdrechtes betreffenden Fall ergangene E vom 5.11.1997, 96/03/0353). Diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr übertragene Vorfragenentscheidung bildet eine SONSTIGEIm Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des DEM UNMITTELBAREN BETRIEB EINER EISENBAHN DIENEN in Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ForstG 1975 ergibt sich die Notwendigkeit der Klärung jener Vorfrage, deren Entscheidung nach der Anordnung des Paragraph 11, Litera d, EisenbahnG dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorbehalten ist vergleiche das in einem ähnlich gelagerten, die Entscheidung einer Angelegenheit des Jagdrechtes betreffenden Fall ergangene E vom 5.11.1997, 96/03/0353). Diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr übertragene Vorfragenentscheidung bildet eine SONSTIGE ANGELEGENHEIT DES BUNDES, DIE IN EINEM SACHLICHEN ZUSAMMENHANG MIT EINEM NACH DIESEM BUNDESGESETZ DURCHZUFÜHRENDEN VERFAHREN STEHT, im Sinne des § 170 Abs 2 ForstG

  1. Nach den für diese Angelegenheit geltenden Vorschriften (§ 11 EisenbahnG) ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig. Die ENTSPRECHEND HÖHERE INSTANZ, die nach § 170 Abs 2 ForstG 1975 zur Entscheidung nach diesem Gesetz im vorliegenden Fall - in erster und einziger Instanz - zuständig ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser darf daher nicht nach § 66 Abs 2 AVG vorgehen, weil ein solches Vorgehen die Eigenschaft als Berufungsbehörde und die Zuständigkeit der Behörde, an die die Angelegenheit verwiesen wird, voraussetzt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vielmehr - nach Klärung der oben erwähnten Vorfrage durch Einholung der Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Sinne des § 11 EisenbahnG - mit der Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft und Entscheidung in der Sache selbst vorzugehen; wenn er nicht von der Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 170 Abs 6 ForstG 1975 vorzugehen, Gebrauch macht.EINEM NACH DIESEM BUNDESGESETZ DURCHZUFÜHRENDEN VERFAHREN STEHT, im Sinne des Paragraph 170, Absatz 2, ForstG
  2. Nach den für diese Angelegenheit geltenden Vorschriften (Paragraph 11, EisenbahnG) ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig. Die ENTSPRECHEND HÖHERE INSTANZ, die nach Paragraph 170, Absatz 2, ForstG 1975 zur Entscheidung nach diesem Gesetz im vorliegenden Fall - in erster und einziger Instanz - zuständig ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser darf daher nicht nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen, weil ein solches Vorgehen die Eigenschaft als Berufungsbehörde und die Zuständigkeit der Behörde, an die die Angelegenheit verwiesen wird, voraussetzt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vielmehr - nach Klärung der oben erwähnten Vorfrage durch Einholung der Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Sinne des Paragraph 11, EisenbahnG - mit der Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft und Entscheidung in der Sache selbst vorzugehen; wenn er nicht von der Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen nach Paragraph 170, Absatz 6, ForstG 1975 vorzugehen, Gebrauch macht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.