RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2000 Geschäftszahl96/10/0142 RechtssatzNach Art 4 des 7.ZPMRK ist ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung untersagt. Damit wird der Grundsatz des NE BIS IN IDEM normiert; für den Bereich der Strafbemessung bedeutet dieses Doppelverwertungsverbot insbesondere, dass Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (vgl etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II/2, E 66f zu § 19 VStG). In der Annahme des Vorliegens der Gewerbsmäßigkeit bei der Begehung der zu beurteilenden Handlung (Übertretung gemäß § 18 Abs 1 lit c iVm § 4 Abs 1 Vlbg SittenpolG) liegt im konkreten Fall nicht schon an sich eine Bestrafung wegen DERSELBEN strafbaren Handlung, weil die Behörde das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ohne Bedachtnahme auf frühere strafbare Handlungen annehmen durfte (Hinweis E 24.5.1993, 93/10/0014) und im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die Behörde bei der in Rede stehenden Beurteilung auf frühere strafbare Handlungen der Beschuldigten zurückgegriffen hätte. Im Übrigen könnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - unabhängig davon, ob frühere strafbare Handlungen zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden - der Umstand als erschwerend gewertet werden, dass sich in dem trotz früherer Verurteilungen fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert (vgl Walter/Thienel, aaO, E 78 zu § 19 VStG).Nach Artikel 4, des 7.ZPMRK ist ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung untersagt. Damit wird der Grundsatz des NE BIS IN IDEM normiert; für den Bereich der Strafbemessung bedeutet dieses Doppelverwertungsverbot insbesondere, dass Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II/2, E 66f zu Paragraph 19, VStG). In der Annahme des Vorliegens der Gewerbsmäßigkeit bei der Begehung der zu beurteilenden Handlung (Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg SittenpolG) liegt im konkreten Fall nicht schon an sich eine Bestrafung wegen DERSELBEN strafbaren Handlung, weil die Behörde das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ohne Bedachtnahme auf frühere strafbare Handlungen annehmen durfte (Hinweis E 24.5.1993, 93/10/0014) und im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die Behörde bei der in Rede stehenden Beurteilung auf frühere strafbare Handlungen der Beschuldigten zurückgegriffen hätte. Im Übrigen könnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - unabhängig davon, ob frühere strafbare Handlungen zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden - der Umstand als erschwerend gewertet werden, dass sich in dem trotz früherer Verurteilungen fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 78 zu Paragraph 19, VStG). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0143
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