RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1999 Geschäftszahl96/10/0199 RechtssatzIm Beschwerdefall war die Frage zu lösen, ob die Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine raumordnungsrechtliche Ausnahmegenehmigung voraussetzte; dies war davon abhängig, ob die in Rede stehende bauliche Maßnahme für die Nutzung des Wohngebäudes erforderlich war. Nach dem Inhalt der Beschwerde und der Verwaltungsakten konnten die sich stellenden Rechtsfragen auf Grund der Akten gelöst werden; ebenso wenig stellten sich nach dem Inhalt der Schriftsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auch unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsantrag, der sich auf die anwaltliche Berufspflicht beruft - Sachverhaltsfragen, die nicht aufgrund der Akten hätten gelöst werden können. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdefall, dessen Lösung von der oben zusammengefassten Rechtsfrage abhing, über ein civil right im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK zu entscheiden gewesen wäre. Eine Rechtsprechung des EGMR, die dies für die Frage der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bejahte, liegt nicht vor; lediglich im Falle des Widerrufs naturschutzrechtlicher Bewilligungen hat der EGMR den Tatbestand eines CIVIL RIGHTS bejaht (vgl zB EGMR 26.4.1995, 52/1993/447/526 = RdU 1995/44, mit Anm Raschauer). Davon ausgehend, aber auch angesichts des oben dargelegten Umstandes, dass weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen ersichtlich sind, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl zB das Urteil des EGMR vom 19.2.1998, 8/1997/792/993, Jacobsson Nr 2), steht auch Art 6 Abs 1 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen.Im Beschwerdefall war die Frage zu lösen, ob die Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine raumordnungsrechtliche Ausnahmegenehmigung voraussetzte; dies war davon abhängig, ob die in Rede stehende bauliche Maßnahme für die Nutzung des Wohngebäudes erforderlich war. Nach dem Inhalt der Beschwerde und der Verwaltungsakten konnten die sich stellenden Rechtsfragen auf Grund der Akten gelöst werden; ebenso wenig stellten sich nach dem Inhalt der Schriftsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auch unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsantrag, der sich auf die anwaltliche Berufspflicht beruft - Sachverhaltsfragen, die nicht aufgrund der Akten hätten gelöst werden können. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdefall, dessen Lösung von der oben zusammengefassten Rechtsfrage abhing, über ein civil right im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK zu entscheiden gewesen wäre. Eine Rechtsprechung des EGMR, die dies für die Frage der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bejahte, liegt nicht vor; lediglich im Falle des Widerrufs naturschutzrechtlicher Bewilligungen hat der EGMR den Tatbestand eines CIVIL RIGHTS bejaht vergleiche zB EGMR 26.4.1995, 52/1993/447/526 = RdU 1995/44, mit Anmerkung Raschauer). Davon ausgehend, aber auch angesichts des oben dargelegten Umstandes, dass weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen ersichtlich sind, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre vergleiche zB das Urteil des EGMR vom 19.2.1998, 8/1997/792/993, Jacobsson Nr 2), steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.