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{'item': '96/10/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1999 Geschäftszahl96/10/0204 RechtssatzDer Beurteilung der Frage der Neubewaldung iSd § 4 Abs 1 ForstG 1975 ist jene Grundfläche zu Grunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist (Hinweis E 20.6.1994, 90/10/0064, VwSlg 14072 A/1994, 19.12.1994, 91/10/0166). Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald ist. Auch eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach § 1 Abs 1 ForstG 1975, ist nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zu Grunde gelegten Grundfläche eine Rolle: Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach § 1 Abs 1 ForstG 1975 bei der Beurteilung, ob Wald im Sinne des Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht oder ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist.Der Beurteilung der Frage der Neubewaldung iSd Paragraph 4, Absatz eins, ForstG 1975 ist jene Grundfläche zu Grunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist (Hinweis E 20.6.1994, 90/10/0064, VwSlg 14072 A/1994, 19.12.1994, 91/10/0166). Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald ist. Auch eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975, ist nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zu Grunde gelegten Grundfläche eine Rolle: Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 bei der Beurteilung, ob Wald im Sinne des Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht oder ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.