RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1996 Geschäftszahl96/11/0062 RechtssatzDer Sitz der dem beschwerdeführenden Bundesminister vor Augen stehenden, nach seiner Auffassung verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierenden Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Fahrer bei der Verwendung des Kontrollgerätes (hier: Tagesdiagrammscheibe), also auch in Ansehung der Vornahme der gebotenen Eintragungen, ist nicht in Art. 13 der Verordnung EWG Nr. 3821/1985, sondern offenbar in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung EWG Nr. 3820/1985 zu finden, wonach das Unternehmen regelmäßig überprüft, ob diese beiden Verordnungen (die Verordnungen EWG Nr. 3820 und 3821/1985) eingehalten worden sind, und bei Zuwiderhandlungen die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit sie sich nicht wiederholen. Diese Bestimmung ist aber in § 28 Abs. 1b Z. 2 AZG nicht zum Verwaltungsstraftatbestand erklärt worden.Der Sitz der dem beschwerdeführenden Bundesminister vor Augen stehenden, nach seiner Auffassung verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierenden Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Fahrer bei der Verwendung des Kontrollgerätes (hier: Tagesdiagrammscheibe), also auch in Ansehung der Vornahme der gebotenen Eintragungen, ist nicht in Artikel 13, der Verordnung EWG Nr. 3821 aus 1985,, sondern offenbar in Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung EWG Nr. 3820 aus 1985, zu finden, wonach das Unternehmen regelmäßig überprüft, ob diese beiden Verordnungen (die Verordnungen EWG Nr. 3820 und 3821 aus 1985,) eingehalten worden sind, und bei Zuwiderhandlungen die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit sie sich nicht wiederholen. Diese Bestimmung ist aber in Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2, AZG nicht zum Verwaltungsstraftatbestand erklärt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die Verordnung EWG Nr. 3820/1985 im Titel "die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" nennt, während die Verordnung EWG Nr. 3821/1985 "über das Kontrollgerät im Straßenverkehr" ergangen ist, also verwaltungsstrafrechtlich - nach österreichischer Rechtsterminologie - kraftfahrrechtlichen Inhalts ist, sodaß der Hinweis des beschwerdeführenden Bundesministers auf den dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht immanenten Standard der Überwachungspflicht des Arbeitgebers betreffend Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen in Ansehung der zuletzt genannten Verordnung fehl geht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die Verordnung EWG Nr. 3820 aus 1985, im Titel "die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" nennt, während die Verordnung EWG Nr. 3821 aus 1985, "über das Kontrollgerät im Straßenverkehr" ergangen ist, also verwaltungsstrafrechtlich - nach österreichischer Rechtsterminologie - kraftfahrrechtlichen Inhalts ist, sodaß der Hinweis des beschwerdeführenden Bundesministers auf den dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht immanenten Standard der Überwachungspflicht des Arbeitgebers betreffend Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen in Ansehung der zuletzt genannten Verordnung fehl geht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0063 96/11/0064 96/11/0065
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.