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96/11/0260

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.1998 Geschäftszahl96/11/0260 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/08/06 95/11/0322 1 StammrechtssatzDa die Landeskrankenanstalten in Erfüllung der dem Land obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung bedarfsdeckender Krankenanstaltspflege - im Gegensatz zu öff Krankenanstalten anderer Rechtsträger (Gemeinden, Orden usw) und von privaten Krankenanstalten - eine gesetzliche Versorgungspflicht trifft (und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Land, sondern von einer Krankenanstalten-GmbH betrieben werden), ist bei Landeskrankenanstalten - bei gegebenem Bedarf - eine Betriebsauflassung oder Betriebseinstellung zum Zweck der Vermeidung allfälliger Übertretungen des AZG ausgeschlossen. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Landeskrankenanstalten mit der Pflicht zur Einhaltung von Arbeitszeitvoschriften, so ist daher - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des § 23 AZG. Private Krankenanstalten sind in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision den Landeskrankenanstalten von vornherein nicht gleichzuhalten, weil sie keine Betriebspflicht trifft (im Beschwerdefall konnte dahingestellt bleiben, ob Krankenanstalten anderer Rechtsträger als des Landes, die aufgrund des Öffentlichkeitsrechtes Betriebspflicht trifft und die wegen des gegebenen Bedarfes im Falle ihrer Auflassung im selben Umfang vom Land betrieben werden müßten, den Landeskrankenanstalten in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision gleichzuhalten sind).Da die Landeskrankenanstalten in Erfüllung der dem Land obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung bedarfsdeckender Krankenanstaltspflege - im Gegensatz zu öff Krankenanstalten anderer Rechtsträger (Gemeinden, Orden usw) und von privaten Krankenanstalten - eine gesetzliche Versorgungspflicht trifft (und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Land, sondern von einer Krankenanstalten-GmbH betrieben werden), ist bei Landeskrankenanstalten - bei gegebenem Bedarf - eine Betriebsauflassung oder Betriebseinstellung zum Zweck der Vermeidung allfälliger Übertretungen des AZG ausgeschlossen. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Landeskrankenanstalten mit der Pflicht zur Einhaltung von Arbeitszeitvoschriften, so ist daher - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 23, AZG. Private Krankenanstalten sind in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision den Landeskrankenanstalten von vornherein nicht gleichzuhalten, weil sie keine Betriebspflicht trifft (im Beschwerdefall konnte dahingestellt bleiben, ob Krankenanstalten anderer Rechtsträger als des Landes, die aufgrund des Öffentlichkeitsrechtes Betriebspflicht trifft und die wegen des gegebenen Bedarfes im Falle ihrer Auflassung im selben Umfang vom Land betrieben werden müßten, den Landeskrankenanstalten in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision gleichzuhalten sind).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.