← Österreich

{'item': '96/11/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1997 Geschäftszahl96/11/0308 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/04/19 94/11/0063 1 StammrechtssatzIm Stellungsverfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden (Hinweis E 8.5.1990, 89/11/0186). Es ist daher unter anderem auch § 10 Abs 5 AVG anzuwenden, wonach sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor Amt erscheinen können. Die Beiziehung des Rechtsbeistandes kommt einerseits nur dort in Betracht, wo rechtserhebliche Handlungen zu setzen bzw rechtserhebliche Erklärungen abzugeben sind. Die im Rahmen der Stellung vorgesehenen Untersuchungen stellen jedoch nur die Beweisaufnahme zur Gewinnung der Grundlagen für die Eignungsfeststellung dar. Andererseits kann auch aus § 10 Abs 5 AVG nicht abgeleitet werden, daß sich der Wehrpflichtige bei der Stellung einer beliebigen Anzahl von "Rechtsbeiständen" bedienen könne. Indem dem Wehrpflichtigen Gelegenheit geboten wurde, EINE Person als Rechtsbeistand beizuziehen, hat die Behörde die ihr aus § 10 Abs 5 AVG zukommende Verpflichtung erfüllt. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde nicht durch nähere Erhebungen geprüft hat, ob die örtlichen Verhältnisse die Beiziehung weiterer Personen zugelassen hätten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde die Begleitung des Wehrpflichtigen durch mehr als eine Person im Zuge des Stellungsverfahrens ablehnte. Daß der Beschwerdeführer hierauf die Durchführung der Untersuchungen in der von der Stellungskommission angeordneten Form verweigerte, ist als Verletzung der Stellungspflicht gemäß § 24 Abs 1 WehrG 1990 anzusehen (§ 59 Abs 1 WehrG 1990).Im Stellungsverfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden (Hinweis E 8.5.1990, 89/11/0186). Es ist daher unter anderem auch Paragraph 10, Absatz 5, AVG anzuwenden, wonach sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor Amt erscheinen können. Die Beiziehung des Rechtsbeistandes kommt einerseits nur dort in Betracht, wo rechtserhebliche Handlungen zu setzen bzw rechtserhebliche Erklärungen abzugeben sind. Die im Rahmen der Stellung vorgesehenen Untersuchungen stellen jedoch nur die Beweisaufnahme zur Gewinnung der Grundlagen für die Eignungsfeststellung dar. Andererseits kann auch aus Paragraph 10, Absatz 5, AVG nicht abgeleitet werden, daß sich der Wehrpflichtige bei der Stellung einer beliebigen Anzahl von "Rechtsbeiständen" bedienen könne. Indem dem Wehrpflichtigen Gelegenheit geboten wurde, EINE Person als Rechtsbeistand beizuziehen, hat die Behörde die ihr aus Paragraph 10, Absatz 5, AVG zukommende Verpflichtung erfüllt. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde nicht durch nähere Erhebungen geprüft hat, ob die örtlichen Verhältnisse die Beiziehung weiterer Personen zugelassen hätten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde die Begleitung des Wehrpflichtigen durch mehr als eine Person im Zuge des Stellungsverfahrens ablehnte. Daß der Beschwerdeführer hierauf die Durchführung der Untersuchungen in der von der Stellungskommission angeordneten Form verweigerte, ist als Verletzung der Stellungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 1990 anzusehen (Paragraph 59, Absatz eins, WehrG 1990).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.