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{'item': '96/12/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2001 Geschäftszahl96/12/0035 RechtssatzDie in Art 7 Abs 4 B-VG (Bezeichnung seit BGBl 1998/I/68 - früher: Art 7 Abs 2 B-VG) genannten "politischen Rechte", deren ungeschmälerte Ausübung den öffentlichen Bediensteten gewährleistet ist, umfassen nur die Teilnahme an der staatlichen Willensbildung (vor allem, aber nicht nur das aktive und passive Wahlrecht zu den allgemeinen Vertretungskörpern). Das Vereinsrecht fällt nicht darunter. Allerdings sind auch den Beamten in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle anderen Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (vgl dazu zB die hg Erkenntnisse vom

  1. Juni 1991, 91/09/0031 = VwSlg 13461 A/1991 zum Petitionsrecht nach Art 11 StGG sowie vom
  2. November 1994, 93/12/0317 = VwSlg 14157 A/1994 in Bezug auf Art 7 B-VG und Art 8 MRK; siehe auch die bei Kucsko-Stadlmayer, in Korinek/Holoubetz (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Bd II/1, Rz 16 ff, angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere zur Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 13 StGG bzw Art 10 MRK sowie dazu auch das hg Erkenntnis vom
  3. Juli 2000, 97/09/0106) und daher auch die Vereinsfreiheit nach Art 12 StGG bzw Art 11 MRK. Grundrechtseinschränkungen sind - wie bei allen anderen Staatsbürgern auch - in diesem Bereich im Rahmen bestehender Gesetzesvorbehalte (hier: nach Art 11 Abs 2 MRK) und entsprechend ihrem jeweiligen Inhalt, zulässig, soweit sie den Anforderungen der sachlichen Rechtfertigung und (in der Regel) auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen (so bereits Kucsko-Stadlmayer, aaO, Rz 16).Die in Artikel 7, Absatz 4, B-VG (Bezeichnung seit BGBl 1998/I/68 - früher: Artikel 7, Absatz 2, B-VG) genannten "politischen Rechte", deren ungeschmälerte Ausübung den öffentlichen Bediensteten gewährleistet ist, umfassen nur die Teilnahme an der staatlichen Willensbildung (vor allem, aber nicht nur das aktive und passive Wahlrecht zu den allgemeinen Vertretungskörpern). Das Vereinsrecht fällt nicht darunter. Allerdings sind auch den Beamten in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle anderen Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet vergleiche dazu zB die hg Erkenntnisse vom
  4. Juni 1991, 91/09/0031 = VwSlg 13461 A/1991 zum Petitionsrecht nach Artikel 11, StGG sowie vom
  5. November 1994, 93/12/0317 = VwSlg 14157 A/1994 in Bezug auf Artikel 7, B-VG und Artikel 8, MRK; siehe auch die bei Kucsko-Stadlmayer, in Korinek/Holoubetz (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Bd II/1, Rz 16 ff, angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere zur Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, MRK sowie dazu auch das hg Erkenntnis vom
  6. Juli 2000, 97/09/0106) und daher auch die Vereinsfreiheit nach Artikel 12, StGG bzw Artikel 11, MRK. Grundrechtseinschränkungen sind - wie bei allen anderen Staatsbürgern auch - in diesem Bereich im Rahmen bestehender Gesetzesvorbehalte (hier: nach Artikel 11, Absatz 2, MRK) und entsprechend ihrem jeweiligen Inhalt, zulässig, soweit sie den Anforderungen der sachlichen Rechtfertigung und (in der Regel) auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen (so bereits Kucsko-Stadlmayer, aaO, Rz 16).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.