RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2001 Geschäftszahl96/12/0062 RechtssatzDie Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur
- GehG-Novelle, 1354 Blg Sten Prot NR XV. GP, heben den primären Zweck der Novelle hervor, nämlich den Entfall der Verpflichtung bei positiver Entscheidung einen Bescheid zu erlassen. Die positive Entscheidung soll vielmehr (aus Gründen der Verwaltungsökonomie) allein in der Form der tatsächlichen Erbringung der Leistung (hier: Auszahlung der Belohnung) zum Ausdruck kommen. Eine (vorausgehende) stattgebende bescheidförmige Entscheidung ist daher (im Gegensatz zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) erforderlich (so die allgemeine, nicht auf die vorliegende Rechtsvorschrift abgestellte Formulierung von Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 901). Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass im Falle der Nichtzahlung einer Belohnung (oder einer bloß eingeschränkten Leistung) kein Bescheid zu erlassen ist. In diesem Fall bleibt es vielmehr unverändert bei der sich aus der früheren Rechtslage ergebenden Folge: der Entfall der Notwendigkeit einer Bescheiderlassung im Fall der Auszahlung hat also nichts an der begrenzten subjektiven Rechtsposition des Beamten geändert, wenn dies auch nur in den aus seiner Sicht für ihn negativen Fällen "sichtbar" wird. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt").Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur
- GehG-Novelle, 1354 Blg Sten Prot NR römisch fünfzehn. GP, heben den primären Zweck der Novelle hervor, nämlich den Entfall der Verpflichtung bei positiver Entscheidung einen Bescheid zu erlassen. Die positive Entscheidung soll vielmehr (aus Gründen der Verwaltungsökonomie) allein in der Form der tatsächlichen Erbringung der Leistung (hier: Auszahlung der Belohnung) zum Ausdruck kommen. Eine (vorausgehende) stattgebende bescheidförmige Entscheidung ist daher (im Gegensatz zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) erforderlich (so die allgemeine, nicht auf die vorliegende Rechtsvorschrift abgestellte Formulierung von Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 901). Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass im Falle der Nichtzahlung einer Belohnung (oder einer bloß eingeschränkten Leistung) kein Bescheid zu erlassen ist. In diesem Fall bleibt es vielmehr unverändert bei der sich aus der früheren Rechtslage ergebenden Folge: der Entfall der Notwendigkeit einer Bescheiderlassung im Fall der Auszahlung hat also nichts an der begrenzten subjektiven Rechtsposition des Beamten geändert, wenn dies auch nur in den aus seiner Sicht für ihn negativen Fällen "sichtbar" wird. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt").
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