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{'item': '96/12/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2001 Geschäftszahl96/12/0062 RechtssatzDass die Einleitung des § 19 GehG 1956 in der Fassung der

  1. GehG-Novelle die Belohnung - anders als nach der früheren Rechtslage - nur "nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" vorsieht, bedeutet nur, dass - ähnlich wie in § 21 des Privatschulgesetzes (vgl. dazu und zum Folgenden das grundlegende E 20.6.1994, 90/10/0075, VwSlg 14073 A/1994) mehrere Phasen zu beachten sind: Zunächst hängt das Vorhandensein der für Zwecke der Belohnung zur Verfügung stehenden Mittel vom jeweiligen Bundesfinanzgesetzgeber ab (erste Phase). Dem Beamten steht kein von den für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch zu. Insofern könnte es nach der neuen Rechtslage zu einer (nicht unerheblichen) Einschränkung gegenüber der früheren Rechtslage gekommen sein, die eine ausdrückliche Verknüpfung mit den vorhandenen Mitteln nicht kannte. Das Fehlen eines Rechtsanspruches des Beamten darauf, dass überhaupt (bzw. in welchem Umfang) Mittel für Belohnungen nach § 19 GehG 1956 vom Bundesfinanzgesetzgeber zur Verfügung gestellt werden, darf aber nicht zum Schluss verleiten, dass die Verteilung vorhandener Mittel nach Belieben des Dienstgebers und begründungslos erfolgen darf. Hier setzt nämlich die Regelung des Materiengesetzgebers in § 19 GehG 1956 ein, der in einer zweiten Phase einen Anspruch des Beamten auf ein ordnungsgemäßes, d.h. im Sinne des Gesetzes durchgeführtes "Verteilungsverfahren" in Bezug auf seine Person normiert. Gegen eine derartige Regelungstechnik bestehen bei Leistungen nach der Art der Belohnung nach § 19 GehG 1956 - jedenfalls dann, wenn ein System von (wenn auch verschiedenartigen) vom Materiengesetzgeber (unabhängig vom Bundesfinanzgesetz) eingeräumten besoldungsrechtlichen Ansprüchen des Beamten besteht, das im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zB. VfSlg 12154/1989 u.v.a. -, die damit die sich aus dem Sachlichkeitsgebot ergebenden Grenzen für den einfachen Gesetzgeber u.a. bei der Regelung des Besoldungsrechts umschreibt) und der Belohnung in diesem System nur eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Dass die Einleitung des Paragraph 19, GehG 1956 in der Fassung der
  2. GehG-Novelle die Belohnung - anders als nach der früheren Rechtslage - nur "nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" vorsieht, bedeutet nur, dass - ähnlich wie in Paragraph 21, des Privatschulgesetzes vergleiche dazu und zum Folgenden das grundlegende E 20.6.1994, 90/10/0075, VwSlg 14073 A/1994) mehrere Phasen zu beachten sind: Zunächst hängt das Vorhandensein der für Zwecke der Belohnung zur Verfügung stehenden Mittel vom jeweiligen Bundesfinanzgesetzgeber ab (erste Phase). Dem Beamten steht kein von den für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch zu. Insofern könnte es nach der neuen Rechtslage zu einer (nicht unerheblichen) Einschränkung gegenüber der früheren Rechtslage gekommen sein, die eine ausdrückliche Verknüpfung mit den vorhandenen Mitteln nicht kannte. Das Fehlen eines Rechtsanspruches des Beamten darauf, dass überhaupt (bzw. in welchem Umfang) Mittel für Belohnungen nach Paragraph 19, GehG 1956 vom Bundesfinanzgesetzgeber zur Verfügung gestellt werden, darf aber nicht zum Schluss verleiten, dass die Verteilung vorhandener Mittel nach Belieben des Dienstgebers und begründungslos erfolgen darf. Hier setzt nämlich die Regelung des Materiengesetzgebers in Paragraph 19, GehG 1956 ein, der in einer zweiten Phase einen Anspruch des Beamten auf ein ordnungsgemäßes, d.h. im Sinne des Gesetzes durchgeführtes "Verteilungsverfahren" in Bezug auf seine Person normiert. Gegen eine derartige Regelungstechnik bestehen bei Leistungen nach der Art der Belohnung nach Paragraph 19, GehG 1956 - jedenfalls dann, wenn ein System von (wenn auch verschiedenartigen) vom Materiengesetzgeber (unabhängig vom Bundesfinanzgesetz) eingeräumten besoldungsrechtlichen Ansprüchen des Beamten besteht, das im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten steht vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zB. VfSlg 12154 aus 1989, u.v.a. -, die damit die sich aus dem Sachlichkeitsgebot ergebenden Grenzen für den einfachen Gesetzgeber u.a. bei der Regelung des Besoldungsrechts umschreibt) und der Belohnung in diesem System nur eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.