RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2001 Geschäftszahl96/12/0197 RechtssatzDas Recht auf Geheimhaltung bezieht sich sowohl auf nicht automationsunterstützt als auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, während die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand haben. Zum Unterschied von dem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind die Rechte auf Auskunft (§ 1 Abs 3) sowie auf Richtigstellung und Löschung (§ 1 Abs 4) nur "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" gewährleistet. Während mithin das Recht auf Geheimhaltung (Abs 1) schon in dieser Verfassungsbestimmung selbst wirksam garantiert ist, umschreiben die folgenden Verfassungsbestimmungen den Inhalt der Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und Löschung nicht selbst abschließend, sondern überlassen die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber. Die durch § 1 Abs. 3 und 4 DSG hinsichtlich der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung dem einfachen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung des Grundrechtes auf Datenschutz erfolgt durch die einfachgesetzlichen Vorschriften des DSG. Dieses enthält im Übrigen auch im Sinne seines § 1 Abs. 2 und 5 Beschränkungen der durch seinen § 1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Insgesamt gestalten bzw. beschränken aber die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG das Grundrecht auf Datenschutz nur insoweit, als es automationsunterstützt verarbeitete Daten betrifft, also "Datenverarbeitung" im Sinne des § 3 Z 5 DSG vorliegt (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0056).Das Recht auf Geheimhaltung bezieht sich sowohl auf nicht automationsunterstützt als auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, während die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand haben. Zum Unterschied von dem durch Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind die Rechte auf Auskunft (Paragraph eins, Absatz 3,) sowie auf Richtigstellung und Löschung (Paragraph eins, Absatz 4,) nur "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" gewährleistet. Während mithin das Recht auf Geheimhaltung (Absatz eins,) schon in dieser Verfassungsbestimmung selbst wirksam garantiert ist, umschreiben die folgenden Verfassungsbestimmungen den Inhalt der Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und Löschung nicht selbst abschließend, sondern überlassen die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber. Die durch Paragraph eins, Absatz 3 und 4 DSG hinsichtlich der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung dem einfachen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung des Grundrechtes auf Datenschutz erfolgt durch die einfachgesetzlichen Vorschriften des DSG. Dieses enthält im Übrigen auch im Sinne seines Paragraph eins, Absatz 2 und 5 Beschränkungen der durch seinen Paragraph eins, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Insgesamt gestalten bzw. beschränken aber die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG das Grundrecht auf Datenschutz nur insoweit, als es automationsunterstützt verarbeitete Daten betrifft, also "Datenverarbeitung" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, DSG vorliegt (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0056).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.