RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.1999 Geschäftszahl96/12/0207 RechtssatzKäme nur dem Generalintendanten auf Grund seiner ihm durch das RFG eingeräumten Befugnisse die Stellung als VERWALTENDES Organ des ORF zu, wäre der 2ten Tatbestand nach § 38 lit f BezügeG 1972 (mittelbarer organisatorischer Einfluss im Sinn des § 38 lit f BezügeG 1972) nicht erfüllt. Selbst wenn man nämlich unterstellte, dass das Kuratorium des ORF (unbeschadet der Bestellung von BLOß zwei Dritteln und nicht aller seiner Mitglieder durch mehrere Gebietskörperschaften) den Bestellungsmodus nach § 38 lit f BezügeG 1972 erfüllte, stellte die dem Kuratorium nach § 8 Abs 1 Z 1 RFG eingeräumte Kompetenz, den Generalintendanten mit Zweidrittelmehrheit (§ 9 Abs 1 RFG) zu bestellen und abzuberufen, für sich allein die von § 38 lit f BezügeG 1972 geforderte organisatorische Verknüpfung nicht her. Nach dem eindeutigen Wortlaut (arg: HIEZU) wird nämlich der organisatorische Einfluss der Gebietskörperschaft nur durch die Bestellung des VERWALTENDEN Organes (hier: der Anstalt) selbst, und nicht schon durch die Berufung des verwaltenden Organes in seine Funktion durch ein anderes von der Gebietskörperschaft bestelltes Organ der Anstalt hergestellt (in diesem Sinn bereits zu Art 126b Abs 1, 127 Abs 1 und 127a Abs 1 B-VG Aicher, Organisatorische Beherrschung als Anknüpfung für die Rechnungshofkontrolle über Gemeindesparkassen, WBl 1994 Seite 353 ff, hier 360). Ein bloß mittelbarer Einfluss auf das verwaltende Organ durch dessen KREATION durch ein von einer Gebietskörperschaft bestelltes Organ erfüllt daher für sich allein nicht den 02ten Tatbestand nach § 38 lit f BezügeG 1972.Käme nur dem Generalintendanten auf Grund seiner ihm durch das RFG eingeräumten Befugnisse die Stellung als VERWALTENDES Organ des ORF zu, wäre der 2ten Tatbestand nach Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972 (mittelbarer organisatorischer Einfluss im Sinn des Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972) nicht erfüllt. Selbst wenn man nämlich unterstellte, dass das Kuratorium des ORF (unbeschadet der Bestellung von BLOß zwei Dritteln und nicht aller seiner Mitglieder durch mehrere Gebietskörperschaften) den Bestellungsmodus nach Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972 erfüllte, stellte die dem Kuratorium nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, RFG eingeräumte Kompetenz, den Generalintendanten mit Zweidrittelmehrheit (Paragraph 9, Absatz eins, RFG) zu bestellen und abzuberufen, für sich allein die von Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972 geforderte organisatorische Verknüpfung nicht her. Nach dem eindeutigen Wortlaut (arg: HIEZU) wird nämlich der organisatorische Einfluss der Gebietskörperschaft nur durch die Bestellung des VERWALTENDEN Organes (hier: der Anstalt) selbst, und nicht schon durch die Berufung des verwaltenden Organes in seine Funktion durch ein anderes von der Gebietskörperschaft bestelltes Organ der Anstalt hergestellt (in diesem Sinn bereits zu Artikel 126 b, Absatz eins, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins, B-VG Aicher, Organisatorische Beherrschung als Anknüpfung für die Rechnungshofkontrolle über Gemeindesparkassen, WBl 1994 Seite 353 ff, hier 360). Ein bloß mittelbarer Einfluss auf das verwaltende Organ durch dessen KREATION durch ein von einer Gebietskörperschaft bestelltes Organ erfüllt daher für sich allein nicht den 02ten Tatbestand nach Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.