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{'item': '96/12/0207'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.1999 Geschäftszahl96/12/0207 RechtssatzDie abschließende Klärung der Frage, ob nicht auch dem Kuratorium neben dem Generalintendanten im Hinblick auf seine vor allem in § 8 RFG festgelegten Befugnisse die Stellung eines VERWALTENDEN Organes mit maßgebendem Anteil an der Leitung im Sinne des § 38 lit f BezügeG 1972 eingeräumt ist, sodass man bildlich von einer Art KONSULARVERFASSUNG des ORF sprechen könnte, kann im Beschwerdefall im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Art 126b Abs 1 B-VG dahingestellt bleiben: Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dem Vorstand und dem Kuratorium gleichermaßen die Verwaltung (im Sinne des Art 126b Abs 1 B-VG) des Dorotheums zukamen und neben der Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums durch Vollzugsorgane des Bundes nach § 12 Abs 3 der Statuten des Dorotheums (die auf Grund des Beschlusses des Ministerrates vom 9.April 1946, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.April 1946, Nr 100, galten), das Bundesministerium für Inneres durch den Genehmigungsvorbehalt auch eine rechtlich abgesicherte VERHINDERUNGSMÖGLICHKEIT bei der Bestellung des Vorstandes durch das Kuratorium hatte. Diese Einflussmöglichkeit ist aber entscheidend: denn wenn bei einer selbständigen Anstalt, die nur ein Leitungsorgan aufweist, nur die Bestellung dieses Anstaltsorganes durch eine Gebietskörperschaft die erforderliche organisatorische Einflussnahme herstellt, muss bei einer Anstalt mit mehreren gleichgewichtigen VERWALTUNGSORGANEN eine derartige Einflussnahme staatlicher Organe für jedes dieser gleichgewichtigen Leitungsorgane der Anstalt gegeben sein, wobei § 12 Abs 3 des Statuts des Dorotheums gleichsam die äußerste Grenze für eine noch hinreichende staatliche Ingerenz darstellt, die die Anstalt in den staatsnahen Bereich rückt. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber nach dem RFG an einer entsprechenden Einflussnahme der Organe einer Gebietskörperschaft auf die Bestellung des Generalintendanten des ORF. Dass dem Kuratorium in Bezug auf die Leitung des ORF unter dem Gesichtspunkt des § 38 lit f BezügeG 1972 eine gegenüber dem Generalintendanten gewichtigere Rolle zukäme, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Schon aus diesem Grund ist daher im Beschwerdefall der Tatbestand des § 38 lit f BezügeG 1972 nicht erfüllt.Die abschließende Klärung der Frage, ob nicht auch dem Kuratorium neben dem Generalintendanten im Hinblick auf seine vor allem in Paragraph 8, RFG festgelegten Befugnisse die Stellung eines VERWALTENDEN Organes mit maßgebendem Anteil an der Leitung im Sinne des Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972 eingeräumt ist, sodass man bildlich von einer Art KONSULARVERFASSUNG des ORF sprechen könnte, kann im Beschwerdefall im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG dahingestellt bleiben: Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dem Vorstand und dem Kuratorium gleichermaßen die Verwaltung (im Sinne des Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG) des Dorotheums zukamen und neben der Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums durch Vollzugsorgane des Bundes nach Paragraph 12, Absatz 3, der Statuten des Dorotheums (die auf Grund des Beschlusses des Ministerrates vom 9.April 1946, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.April 1946, Nr 100, galten), das Bundesministerium für Inneres durch den Genehmigungsvorbehalt auch eine rechtlich abgesicherte VERHINDERUNGSMÖGLICHKEIT bei der Bestellung des Vorstandes durch das Kuratorium hatte. Diese Einflussmöglichkeit ist aber entscheidend: denn wenn bei einer selbständigen Anstalt, die nur ein Leitungsorgan aufweist, nur die Bestellung dieses Anstaltsorganes durch eine Gebietskörperschaft die erforderliche organisatorische Einflussnahme herstellt, muss bei einer Anstalt mit mehreren gleichgewichtigen VERWALTUNGSORGANEN eine derartige Einflussnahme staatlicher Organe für jedes dieser gleichgewichtigen Leitungsorgane der Anstalt gegeben sein, wobei Paragraph 12, Absatz 3, des Statuts des Dorotheums gleichsam die äußerste Grenze für eine noch hinreichende staatliche Ingerenz darstellt, die die Anstalt in den staatsnahen Bereich rückt. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber nach dem RFG an einer entsprechenden Einflussnahme der Organe einer Gebietskörperschaft auf die Bestellung des Generalintendanten des ORF. Dass dem Kuratorium in Bezug auf die Leitung des ORF unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972 eine gegenüber dem Generalintendanten gewichtigere Rolle zukäme, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Schon aus diesem Grund ist daher im Beschwerdefall der Tatbestand des Paragraph 38, Litera f, BezügeG 1972 nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.