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{'item': '96/12/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2001 Geschäftszahl96/12/0217 RechtssatzWurde ein bereits in einem rechtskräftigen Vorbescheid anerkannter Folgeschaden, der bei der Festsetzung der Rentenhöhe berücksichtigt wurde, irrtümlich in seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu hoch eingeschätzt, kann bei der hier gegebenen Fallkonstellation (eine Beurteilung der "Verschlimmerung" der bereits anerkannten Unfallschäden war im Hinblick auf die mangelhaften Unterlagen, auf die sich der rechtskräftige Vorbescheid stützte, ebenso wenig möglich wie die Feststellung einer Gesundheitsbesserung auf Grund einer Sachverhaltsänderung in diesem Bereich, die unter Umständen zu einer Herabsetzung der Rente hätte führen können) unter dem Titel einer "Verschlimmerung" erst dann eine höhere Neubemessung der Rente rite vorgenommen werden, wenn die aktuelle Einschätzung der (Gesamt)-MdE dies rechtfertigt. Dem Fall der Verschlimmerung im engeren Sinn (der sich nur auf bereits im Vorbescheid anerkannte Unfallschäden bezieht) ist dabei der Fall des Hinzutretens neu anerkannter Unfallschäden zu bereits anerkannten (aber zu hoch eingeschätzten) Unfallschäden gleichzuhalten. Die Rechtskraft des Vorbescheides hindert nur daran, zu einer niedrigeren Rentenfestsetzung als im Vorbescheid zu kommen, was sich aus § 42 BKUVG ableiten lässt, der unter bestimmten Voraussetzungen nur eine Durchbrechung der Rechtskraft zu Gunsten des Betroffenen zulässt, nicht aber daran, die (Teil) MdE für den Bereich der bereits anerkannten Folgeschäden neu und ohne "Bindung" an den Vorbescheid zu ermitteln und in die Endentscheidung einfließen zu lassen.Wurde ein bereits in einem rechtskräftigen Vorbescheid anerkannter Folgeschaden, der bei der Festsetzung der Rentenhöhe berücksichtigt wurde, irrtümlich in seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu hoch eingeschätzt, kann bei der hier gegebenen Fallkonstellation (eine Beurteilung der "Verschlimmerung" der bereits anerkannten Unfallschäden war im Hinblick auf die mangelhaften Unterlagen, auf die sich der rechtskräftige Vorbescheid stützte, ebenso wenig möglich wie die Feststellung einer Gesundheitsbesserung auf Grund einer Sachverhaltsänderung in diesem Bereich, die unter Umständen zu einer Herabsetzung der Rente hätte führen können) unter dem Titel einer "Verschlimmerung" erst dann eine höhere Neubemessung der Rente rite vorgenommen werden, wenn die aktuelle Einschätzung der (Gesamt)-MdE dies rechtfertigt. Dem Fall der Verschlimmerung im engeren Sinn (der sich nur auf bereits im Vorbescheid anerkannte Unfallschäden bezieht) ist dabei der Fall des Hinzutretens neu anerkannter Unfallschäden zu bereits anerkannten (aber zu hoch eingeschätzten) Unfallschäden gleichzuhalten. Die Rechtskraft des Vorbescheides hindert nur daran, zu einer niedrigeren Rentenfestsetzung als im Vorbescheid zu kommen, was sich aus Paragraph 42, BKUVG ableiten lässt, der unter bestimmten Voraussetzungen nur eine Durchbrechung der Rechtskraft zu Gunsten des Betroffenen zulässt, nicht aber daran, die (Teil) MdE für den Bereich der bereits anerkannten Folgeschäden neu und ohne "Bindung" an den Vorbescheid zu ermitteln und in die Endentscheidung einfließen zu lassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.