RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2001 Geschäftszahl96/12/0248 RechtssatzAus § 240a Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Überleitung in das neue PT-Schema durch Erklärung des Beamten, d. h. also durch einseitige Willenserklärung des Betroffenen herbeigeführt wird, wobei das Gesetz für die Wirksamkeit dieser Erklärung (vgl. § 240a Abs. 4 und Abs. 5 leg. cit.) und deren Zeitpunkt (vgl. § 240a Abs. 2 und 3 leg. cit.) besondere Anordnungen trifft. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem Gesetz kein (konstitutives) Erfordernis für die Wirksamkeit der Überstellung in das neue PT-Schema. Das schließt aber nicht aus, dass die Dienstbehörde (wegen der Bedeutung und der Klarstellungsfunktion für die Zukunft) von Amts wegen einen Bescheid erlässt, in dem sie die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach erfolgter Option feststellt. Eine Pflicht der Dienstbehörde, in jedem Fall einer Optierung in das neue PT-Schema einen solchen Feststellungsbescheid zu erlassen, besteht nach dem Gesetz allerdings nicht. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu die zu § 254 BDG 1979 ergangenen Ausführungen im hg. Beschluss vom
- März 1996, 96/12/0041, VwSlg. 14581 A/1996, zu einer vergleichbaren Situation nach dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffenen Funktionszulagenschema). Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides kommt aber vor allem im Streitfall (z.B. über die Wirksamkeit der Optionserklärung, den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, aber auch im Fall einer in Bezug auf die Verwendungsgruppe und/oder die Dienstzulagen-Gruppe strittigen Überleitung in das neue Schema) in Betracht.Aus Paragraph 240 a, Absatz eins, BDG 1979 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Überleitung in das neue PT-Schema durch Erklärung des Beamten, d. h. also durch einseitige Willenserklärung des Betroffenen herbeigeführt wird, wobei das Gesetz für die Wirksamkeit dieser Erklärung vergleiche Paragraph 240 a, Absatz 4 und Absatz 5, leg. cit.) und deren Zeitpunkt vergleiche Paragraph 240 a, Absatz 2 und 3 leg. cit.) besondere Anordnungen trifft. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem Gesetz kein (konstitutives) Erfordernis für die Wirksamkeit der Überstellung in das neue PT-Schema. Das schließt aber nicht aus, dass die Dienstbehörde (wegen der Bedeutung und der Klarstellungsfunktion für die Zukunft) von Amts wegen einen Bescheid erlässt, in dem sie die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach erfolgter Option feststellt. Eine Pflicht der Dienstbehörde, in jedem Fall einer Optierung in das neue PT-Schema einen solchen Feststellungsbescheid zu erlassen, besteht nach dem Gesetz allerdings nicht. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche dazu die zu Paragraph 254, BDG 1979 ergangenen Ausführungen im hg. Beschluss vom
- März 1996, 96/12/0041, VwSlg. 14581 A/1996, zu einer vergleichbaren Situation nach dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffenen Funktionszulagenschema). Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides kommt aber vor allem im Streitfall (z.B. über die Wirksamkeit der Optionserklärung, den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, aber auch im Fall einer in Bezug auf die Verwendungsgruppe und/oder die Dienstzulagen-Gruppe strittigen Überleitung in das neue Schema) in Betracht.