RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2001 Geschäftszahl96/12/0248 RechtssatzFür die Gliederung der Arbeitsplatzbeschreibung sind jene Kriterien maßgebend, die vom Gesetzgeber für die Einstufung als maßgebend angesehen wurden. Ausschlaggebend sind dafür die in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die verschiedenen Verwendungsgruppen zum Teil durch allgemeine Umschreibungen in Verbindung mit Richtverwendungen, zum Teil - wie im Beschwerdefall - nur durch Richtverwendungen getroffenen Vorgaben. Neben diesen "Anlagerichtverwendungen" sind auch die durch Verordnung (hier: in der PT-ZV) nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 geschaffenen weiteren Richtverwendungen maßgebend (im Folgenden PT-ZV-Richtverwendungen). Aus dieser Systematik ergibt sich aber auch, dass die für die Verordnungsermächtigung zur Schaffung weiterer Richtverwendungen in § 229 Abs. 3 Satz 3 BDG 1979 genannten Kriterien auch für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes im Einzelfall relevant sein müssen. Insofern kommt diesen Kriterien in Verbindung mit den Anlagerichtverwendungen sowie PT-ZV-Richtverwendungen im PT-Schema (auch für die Einzelfallbeurteilung) die Bedeutung zu, die im Funktionszulagenschema die für die Arbeitsplatzbewertung im Gesetz genannten "abstrakten" Kriterien (etwa nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für den "Allgemeinen Verwaltungsdienst") haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2001, 94/12/0048, ausgesprochen hat, kann dabei zur weiteren Vorgangsweise auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.Für die Gliederung der Arbeitsplatzbeschreibung sind jene Kriterien maßgebend, die vom Gesetzgeber für die Einstufung als maßgebend angesehen wurden. Ausschlaggebend sind dafür die in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die verschiedenen Verwendungsgruppen zum Teil durch allgemeine Umschreibungen in Verbindung mit Richtverwendungen, zum Teil - wie im Beschwerdefall - nur durch Richtverwendungen getroffenen Vorgaben. Neben diesen "Anlagerichtverwendungen" sind auch die durch Verordnung (hier: in der PT-ZV) nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 geschaffenen weiteren Richtverwendungen maßgebend (im Folgenden PT-ZV-Richtverwendungen). Aus dieser Systematik ergibt sich aber auch, dass die für die Verordnungsermächtigung zur Schaffung weiterer Richtverwendungen in Paragraph 229, Absatz 3, Satz 3 BDG 1979 genannten Kriterien auch für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes im Einzelfall relevant sein müssen. Insofern kommt diesen Kriterien in Verbindung mit den Anlagerichtverwendungen sowie PT-ZV-Richtverwendungen im PT-Schema (auch für die Einzelfallbeurteilung) die Bedeutung zu, die im Funktionszulagenschema die für die Arbeitsplatzbewertung im Gesetz genannten "abstrakten" Kriterien (etwa nach Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für den "Allgemeinen Verwaltungsdienst") haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2001, 94/12/0048, ausgesprochen hat, kann dabei zur weiteren Vorgangsweise auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.