RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2001 Geschäftszahl96/12/0266 Rechtssatz§ 37 Abs 3 Satz 1 UOG 1975 setzt bei der Säumigkeit des in erster Instanz für die Entscheidung zuständigen Kollegialorgans an. Dies ist nach § 64 Abs 3 lit j UOG 1975 bei Universitäten mit Fakultätsgliederung das Fakultätskollegium, das zur Durchführung des Habilitationsverfahrens eine entscheidungsbevollmächtigte Kommission (Habilitationskommission) einzusetzen hat (vgl § 65 Abs 1 lit d UOG 1975). Die Habilitationskommission wird im Zusammenwirken des Fakultätskollegiums und der in diesem Organ als Teilorgan nach Gruppenzugehörigkeit zusammengefassten Mitglieder bzw entsendeten Vertreter bestimmter Personengruppen (sogenannte "Kurien") konkret eingerichtet (vgl dazu insbesondere § 35 Abs 4 iVm § 15 Abs 7 Z 2 und § 26 Abs 3 UOG 1975). Daraus ergibt sich, dass die Habilitationskommission als Organ des Fakultätskollegiums (als dessen Einrichtung) eine dem Fakultätskollegium zugewiesene Aufgabe zu besorgen hat. Aus dieser "abgestimmten" Beteiligung des Fakultätskollegiums und der Kurien als einer Art Teilorgan desselben an der konkreten Einrichtung der für ein bestimmtes Verfahren zu errichtenden Habilitationskommission (einschließlich der allfälligen Nachbesetzung einzelner Mitglieder derselben) folgt aber auch, dass das in § 37 Abs 3 Satz 1 UOG 1975 angesprochene Kollegialorgan (hier: Fakultätskollegium) diesen "Organkomplex" in seiner Gesamtheit als eine Einheit umfasst, so dass ein ausschließliches Verschulden innerhalb dieses Organkomplexes der Behörde im Sinn des § 73 Abs 2 AVG zuzurechnen ist.Paragraph 37, Absatz 3, Satz 1 UOG 1975 setzt bei der Säumigkeit des in erster Instanz für die Entscheidung zuständigen Kollegialorgans an. Dies ist nach Paragraph 64, Absatz 3, Litera j, UOG 1975 bei Universitäten mit Fakultätsgliederung das Fakultätskollegium, das zur Durchführung des Habilitationsverfahrens eine entscheidungsbevollmächtigte Kommission (Habilitationskommission) einzusetzen hat vergleiche Paragraph 65, Absatz eins, Litera d, UOG 1975). Die Habilitationskommission wird im Zusammenwirken des Fakultätskollegiums und der in diesem Organ als Teilorgan nach Gruppenzugehörigkeit zusammengefassten Mitglieder bzw entsendeten Vertreter bestimmter Personengruppen (sogenannte "Kurien") konkret eingerichtet vergleiche dazu insbesondere Paragraph 35, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz 3, UOG 1975). Daraus ergibt sich, dass die Habilitationskommission als Organ des Fakultätskollegiums (als dessen Einrichtung) eine dem Fakultätskollegium zugewiesene Aufgabe zu besorgen hat. Aus dieser "abgestimmten" Beteiligung des Fakultätskollegiums und der Kurien als einer Art Teilorgan desselben an der konkreten Einrichtung der für ein bestimmtes Verfahren zu errichtenden Habilitationskommission (einschließlich der allfälligen Nachbesetzung einzelner Mitglieder derselben) folgt aber auch, dass das in Paragraph 37, Absatz 3, Satz 1 UOG 1975 angesprochene Kollegialorgan (hier: Fakultätskollegium) diesen "Organkomplex" in seiner Gesamtheit als eine Einheit umfasst, so dass ein ausschließliches Verschulden innerhalb dieses Organkomplexes der Behörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG zuzurechnen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.