RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.01.2002 Geschäftszahl96/12/0316 RechtssatzDie Einstellung ist bei den beiden nebengebührenähnlichen Leistungen nach § 82 GehG 1956 und § 83 GehG 1956 und bei (echten) Nebengebühren (hier: nach § 20 Abs. 1 GehG 1956 in Verbindung mit der Aufwandentschädigungs-Pauschalierungsverordnung/Justiz 1973) wegen Wegfalls der anspruchsbegründenden Tätigkeit des Beamten (z.B. wegen Verwendungsänderung) etwas anderes als das bei diesen Ansprüchen im Hinblick auf die Geltung des § 15 Abs. 5 Satz 2 leg. cit. in Betracht kommende Ruhen wegen einer nicht urlaubs- oder dienstunfallsbedingten Dienstabwesenheit ab einer bestimmten Dauer. Das "Ruhen" setzt nämlich das grundsätzliche Bestehen eines besoldungsrechtlichen Anspruches, d.h. aber insbesondere die unverändert gebliebene Beibehaltung der bisherigen anspruchsbegründenden Verwendung voraus, die der Beamte bloß wegen der obgenannten Dienstverhinderung eine Zeit lang nicht wahrnimmt. Die Einstellung setzt hingegen eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, also einen Wegfall der bisherigen anspruchsbegründenden Verwendung voraus. Die zur Abgrenzung des Ruhenstatbestandes nach § 15 Abs. 5 letzter Satz zum Neubemessungstatbestand nach § 15 Abs. 6 GehG 1956 im Fall der (echten) Nebengebühren (nach § 15 Abs. 1 leg. cit.) ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- November 1991, 90/12/0233, sowie vom
- November 1995, 92/12/0250 = Slg. NF Nr. 14.358/A) können wegen der (grundsätzlichen) Vergleichbarkeit der Rechtslage auf das Verhältnis des § 82 Abs. 6 Z. 2 bzw. § 83 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 (soweit damit die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 GehG 1956 angeordnet wird) zur Einstellung nach § 82 Abs. 6a bzw. § 83 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. insoweit angewendet werden, als auch bei diesen nebengebührenähnlichen Vergütungsansprüchen ein bloß zum Ruhen führender Tatbestand nicht die Rechtsfolge der Einstellung herbeiführt. Dies kann nach der zeitlichen Lagerung des Dienstverhinderungsgrundes und seiner Dauer für das Bestehen eines Anspruchs (auf Auszahlung) von Bedeutung sein.Die Einstellung ist bei den beiden nebengebührenähnlichen Leistungen nach Paragraph 82, GehG 1956 und Paragraph 83, GehG 1956 und bei (echten) Nebengebühren (hier: nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit der Aufwandentschädigungs-Pauschalierungsverordnung/Justiz 1973) wegen Wegfalls der anspruchsbegründenden Tätigkeit des Beamten (z.B. wegen Verwendungsänderung) etwas anderes als das bei diesen Ansprüchen im Hinblick auf die Geltung des Paragraph 15, Absatz 5, Satz 2 leg. cit. in Betracht kommende Ruhen wegen einer nicht urlaubs- oder dienstunfallsbedingten Dienstabwesenheit ab einer bestimmten Dauer. Das "Ruhen" setzt nämlich das grundsätzliche Bestehen eines besoldungsrechtlichen Anspruches, d.h. aber insbesondere die unverändert gebliebene Beibehaltung der bisherigen anspruchsbegründenden Verwendung voraus, die der Beamte bloß wegen der obgenannten Dienstverhinderung eine Zeit lang nicht wahrnimmt. Die Einstellung setzt hingegen eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, also einen Wegfall der bisherigen anspruchsbegründenden Verwendung voraus. Die zur Abgrenzung des Ruhenstatbestandes nach Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz zum Neubemessungstatbestand nach Paragraph 15, Absatz 6, GehG 1956 im Fall der (echten) Nebengebühren (nach Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit.) ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- November 1991, 90/12/0233, sowie vom
- November 1995, 92/12/0250 = Slg. NF Nr. 14.358/A) können wegen der (grundsätzlichen) Vergleichbarkeit der Rechtslage auf das Verhältnis des Paragraph 82, Absatz 6, Ziffer 2, bzw. Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 (soweit damit die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 angeordnet wird) zur Einstellung nach Paragraph 82, Absatz 6 a, bzw. Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. insoweit angewendet werden, als auch bei diesen nebengebührenähnlichen Vergütungsansprüchen ein bloß zum Ruhen führender Tatbestand nicht die Rechtsfolge der Einstellung herbeiführt. Dies kann nach der zeitlichen Lagerung des Dienstverhinderungsgrundes und seiner Dauer für das Bestehen eines Anspruchs (auf Auszahlung) von Bedeutung sein.