RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.1998 Geschäftszahl96/13/0002 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/09/24 95/13/0214 9 StammrechtssatzEs ist zwischen jenen Denkprozessen zu unterscheiden, mit denen eine Tatfragenlösung vorgenommen wird, und jenen Folgerungen, die Akte rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sind. Nur im Umfang der im Prozeß der Entscheidungsfindung enthaltenen Sachfragenlösungen kann eine Bindung der Abgabenbehörde (hier bei Vorschreibung der Einkommensteuer) an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteiles (hier ergangen nach § 33 Abs 1 FinStrG) bestehen, soweit es zur beurteilenden Sachfrage solche Feststellungen getroffen hatte. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 25.10.1994, 90/14/0181). Handelt es sich nach den Feststellungen des Strafurteiles bei den auch im Abgabenbescheid festgestellten Geldzuflüssen auf Konten des Abgabepflichtigen um ungeklärten Vermögenszuwachs, so erachtet sich die Abgabenbehörde mit Recht an diese strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Ausgehend von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen über die Zuflüsse auf den Konten des Abgabepflichtigen als ungeklärten Vermögenszuwachs kann die Abgabenbehörde zufolge der damit nach § 184 Abs 2 BAO ausgelösten Schätzungsbefugnis bereits die Beurteilung in Angriff nehmen, im Rahmen welcher Einkunftsart und innerhalb welcher Besteuerungsperiode der Abgabepflichtige die zugeflossenen Mittel als unerklärte Einkünfte am wahrscheinlichsten erzielt haben muß, ohne die Herkunft der Mittel aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften noch prüfen zu müssen. Die Feststellung eines Vermögenszuwachses als ungeklärt schließt nämlich die Herkunft eines solchen Vermögenszuwachses aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften bereits aus. Läßt sich die Herkunft des Vermögenszuwachses nämlich aus anderen Quellen erklären, dann ist er kein ungeklärter Vermögenszuwachs.Es ist zwischen jenen Denkprozessen zu unterscheiden, mit denen eine Tatfragenlösung vorgenommen wird, und jenen Folgerungen, die Akte rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sind. Nur im Umfang der im Prozeß der Entscheidungsfindung enthaltenen Sachfragenlösungen kann eine Bindung der Abgabenbehörde (hier bei Vorschreibung der Einkommensteuer) an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteiles (hier ergangen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) bestehen, soweit es zur beurteilenden Sachfrage solche Feststellungen getroffen hatte. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 25.10.1994, 90/14/0181). Handelt es sich nach den Feststellungen des Strafurteiles bei den auch im Abgabenbescheid festgestellten Geldzuflüssen auf Konten des Abgabepflichtigen um ungeklärten Vermögenszuwachs, so erachtet sich die Abgabenbehörde mit Recht an diese strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Ausgehend von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen über die Zuflüsse auf den Konten des Abgabepflichtigen als ungeklärten Vermögenszuwachs kann die Abgabenbehörde zufolge der damit nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO ausgelösten Schätzungsbefugnis bereits die Beurteilung in Angriff nehmen, im Rahmen welcher Einkunftsart und innerhalb welcher Besteuerungsperiode der Abgabepflichtige die zugeflossenen Mittel als unerklärte Einkünfte am wahrscheinlichsten erzielt haben muß, ohne die Herkunft der Mittel aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften noch prüfen zu müssen. Die Feststellung eines Vermögenszuwachses als ungeklärt schließt nämlich die Herkunft eines solchen Vermögenszuwachses aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften bereits aus. Läßt sich die Herkunft des Vermögenszuwachses nämlich aus anderen Quellen erklären, dann ist er kein ungeklärter Vermögenszuwachs.
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