RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1997 Geschäftszahl96/13/0060 RechtssatzZweck des § 5 Abs 1 lit d FamLAG ist erkennbar die Befreiung der Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten. Weder mit diesem Zweck noch mit dem Wortlaut der genannten Bestimmung ließe sich, wie vom Abgabepflichtigen vertreten, eine Ermittlung des monatlichen Betrages iSd § 5 Abs 1 FamLAG vereinbaren, die das vom Kind insgesamt erzielte Einkommen auf alle Kalendermonate des Jahres aufteilen wollte. Ginge mit einer solchen Aufteilung doch der gesetzlich normierte Bezug der erzielten Einkünfte zur ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung verloren. Auch aus dem gesetzlichen Verweis auf das EStG 1988 im ersten Satz des § 5 Abs 1 FamLAG ist für den Standpunkt des Abgabepflichtigen das nicht zu gewinnen, was er meint. Verwiesen wurde in § 5 Abs 1 Satz 1 FamLAG auf § 2 Abs 3 EStG
- Diese Bestimmung aber beschreibt taxativ die Einkunftsarten, deren Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Auf § 2 Abs 1 EStG 1988 wird in § 5 Abs 1 Satz 1 FamLAG eben gerade nicht Bezug genommen. Der Gesetzesverweis in § 5 Abs 1 Satz 1 FamLAG beschreibt daher nur jene Einkunftsarten, deren Einkünfte dem Beihilfenanspruch schädlich sind, ohne damit aber die Periodenvorschrift des § 2 Abs 1 EStG 1988 in das von der Monatsbetrachtung beherrschte Familienbeihilfenrecht zu rezipieren.Zweck des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, FamLAG ist erkennbar die Befreiung der Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten. Weder mit diesem Zweck noch mit dem Wortlaut der genannten Bestimmung ließe sich, wie vom Abgabepflichtigen vertreten, eine Ermittlung des monatlichen Betrages iSd Paragraph 5, Absatz eins, FamLAG vereinbaren, die das vom Kind insgesamt erzielte Einkommen auf alle Kalendermonate des Jahres aufteilen wollte. Ginge mit einer solchen Aufteilung doch der gesetzlich normierte Bezug der erzielten Einkünfte zur ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung verloren. Auch aus dem gesetzlichen Verweis auf das EStG 1988 im ersten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, FamLAG ist für den Standpunkt des Abgabepflichtigen das nicht zu gewinnen, was er meint. Verwiesen wurde in Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 FamLAG auf Paragraph 2, Absatz 3, EStG
- Diese Bestimmung aber beschreibt taxativ die Einkunftsarten, deren Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Auf Paragraph 2, Absatz eins, EStG 1988 wird in Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 FamLAG eben gerade nicht Bezug genommen. Der Gesetzesverweis in Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 FamLAG beschreibt daher nur jene Einkunftsarten, deren Einkünfte dem Beihilfenanspruch schädlich sind, ohne damit aber die Periodenvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, EStG 1988 in das von der Monatsbetrachtung beherrschte Familienbeihilfenrecht zu rezipieren.