RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.1997 Geschäftszahl96/13/0070 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/07/09 94/13/0041 1 StammrechtssatzLehrer sind - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht allein zur Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung - deren zeitliches Ausmaß bei Bundeslehrern im BLVG geregelt ist - verpflichtet; weitere Verpflichtungen ergeben sich zB aus dem SchUG, BGBl 1986/472, insb dessen §§ 17 ff. So gehört etwa die Erteilung von Hausarbeiten im Rahmen der Unterrichtsarbeit sowie die Beurteilung solcher in die Unterrichtsarbeit eingebauter Leistungsformen zum Pflichtenkreis eines Lehrers (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg 9113 A/1976). Kann somit schon nach § 211 BDG 1979 die Lehrverpflichtung allein nicht für die Bestimmung der Normalarbeitszeit herangezogen werden, so ist auch die Zeit der Erfüllung der Lehrverpflichtung je nach Art der erbrachten Leistung im BLVG selbst völlig unterschiedlich geregelt. Die Unterrichtsstunden sind nämlich nach § 2 Abs 1 BLVG nach den für die einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen unterschiedlich bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Die Umrechnung der Wochenstunden auf Werteinheiten ist ferner in den Abs 2 bis 7 des § 2 BLVG für spezielle Verwendungen näher geregelt. Weiters ist aus der Sicht des Abgabepflichtigen - er ist Erzieher in einer Internatsschule - § 10 BLVG zu berücksichtigen. Aus all dem folgt, daß die im § 2 BLVG angeführte (fiktive) Zeit von 20 Wochenstunden keineswegs als Normalarbeitszeit iSd § 68 EStG angesehen werden kann.Lehrer sind - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht allein zur Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung - deren zeitliches Ausmaß bei Bundeslehrern im BLVG geregelt ist - verpflichtet; weitere Verpflichtungen ergeben sich zB aus dem SchUG, BGBl 1986/472, insb dessen Paragraphen 17, ff. So gehört etwa die Erteilung von Hausarbeiten im Rahmen der Unterrichtsarbeit sowie die Beurteilung solcher in die Unterrichtsarbeit eingebauter Leistungsformen zum Pflichtenkreis eines Lehrers (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg 9113 A/1976). Kann somit schon nach Paragraph 211, BDG 1979 die Lehrverpflichtung allein nicht für die Bestimmung der Normalarbeitszeit herangezogen werden, so ist auch die Zeit der Erfüllung der Lehrverpflichtung je nach Art der erbrachten Leistung im BLVG selbst völlig unterschiedlich geregelt. Die Unterrichtsstunden sind nämlich nach Paragraph 2, Absatz eins, BLVG nach den für die einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen unterschiedlich bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Die Umrechnung der Wochenstunden auf Werteinheiten ist ferner in den Absatz 2 bis 7 des Paragraph 2, BLVG für spezielle Verwendungen näher geregelt. Weiters ist aus der Sicht des Abgabepflichtigen - er ist Erzieher in einer Internatsschule - Paragraph 10, BLVG zu berücksichtigen. Aus all dem folgt, daß die im Paragraph 2, BLVG angeführte (fiktive) Zeit von 20 Wochenstunden keineswegs als Normalarbeitszeit iSd Paragraph 68, EStG angesehen werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.