RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl96/13/0112 RechtssatzDa der Sohn des Schulfahrtbeihilfe begehrenden Vaters den Hauptwohnort unverändert an der Anschrift seines Vaters in Österreich hatte und der Schulbesuch von einer Zweitunterkunft aus erfolgte, welche wohl nur für die Dauer des Schulbesuches in Anspruch genommen wurde, und da der Vater die Absicht des Sohnes einräumt, nach Schulende an den Familienwohnort zurückzukehren, kann die von den übrigen Gesichtspunkten losgelöste Anführung der Dauer des Aufenthaltes (der Vater spricht von 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate) nicht ausschlaggebend sein und kann nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt des Sohnes am Schulort zu einem gewöhnlichen Aufenthalt und damit zu einem Wohnort im Sinne des Art 1 Buchstabe h der Verordnung Nr 1408/71 führen. Bestärkt wird diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass der Verordnung Nr 1408/71 mit der Verordnung (EWG) Nr 1290/97 vom
- Juni 1997, ABl EG Nr L 176 vom
- Juli 1997, S 1, ein Art 22c eingefügt wurde, womit Personen, die sich aus Studien- oder Berufsbildungsgründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen aufhalten, Anspruch gemäß den Bestimmungen des Art 22 Abs 1 Buchstabe a der Verordnung 1408/71 (Leistungen im Krankheitsfall) gewährt werden soll. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn ein solcher Aufenthalt im Sinne der Verordnung Nr 1408/71 ohnehin schon dem Begriff des "Wohnens" gleichzuhalten wäre. Da somit der Sohn nicht in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnort im Sinn der Verordnung Nr 1408/71 hatte, war die Bestimmung des Art 73 der Verordnung Nr 1408/71 schon deshalb nicht anzuwenden.Da der Sohn des Schulfahrtbeihilfe begehrenden Vaters den Hauptwohnort unverändert an der Anschrift seines Vaters in Österreich hatte und der Schulbesuch von einer Zweitunterkunft aus erfolgte, welche wohl nur für die Dauer des Schulbesuches in Anspruch genommen wurde, und da der Vater die Absicht des Sohnes einräumt, nach Schulende an den Familienwohnort zurückzukehren, kann die von den übrigen Gesichtspunkten losgelöste Anführung der Dauer des Aufenthaltes (der Vater spricht von 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate) nicht ausschlaggebend sein und kann nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt des Sohnes am Schulort zu einem gewöhnlichen Aufenthalt und damit zu einem Wohnort im Sinne des Artikel eins, Buchstabe h der Verordnung Nr 1408/71 führen. Bestärkt wird diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass der Verordnung Nr 1408/71 mit der Verordnung (EWG) Nr 1290/97 vom
- Juni 1997, Amtsblatt EG Nr L 176 vom
- Juli 1997, S 1, ein Artikel 22 c, eingefügt wurde, womit Personen, die sich aus Studien- oder Berufsbildungsgründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen aufhalten, Anspruch gemäß den Bestimmungen des Artikel 22, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung 1408/71 (Leistungen im Krankheitsfall) gewährt werden soll. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn ein solcher Aufenthalt im Sinne der Verordnung Nr 1408/71 ohnehin schon dem Begriff des "Wohnens" gleichzuhalten wäre. Da somit der Sohn nicht in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnort im Sinn der Verordnung Nr 1408/71 hatte, war die Bestimmung des Artikel 73, der Verordnung Nr 1408/71 schon deshalb nicht anzuwenden. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);