RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2002 Geschäftszahl96/14/0050 RechtssatzEine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellt weder eine Veräußerung iSd § 31 Abs 1 EStG 1988 noch eine Liquidation iSd § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 dar. Bei einer Liquidation wird das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft verwertet oder veräußert sowie deren Geschäftsbetrieb beendet. Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung, bei der sowohl der Umfang des Geschäftsbetriebes als auch die Beteiligungsverhältnisse keine Änderung erfahren, erfüllt diesen Tatbestand nicht (Hinweis E 23.4.2001, 98/14/0073). Vielmehr handelt es sich bei einer Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung (Hinweis E 22.3.2000, 96/13/0175; E 24.1.1984, 83/14/0130). An diesem Ergebnis ändert auch die mit dem Steuerreformgesetz 1993 neu eingeführte Z 2 des § 31 Abs 2 EStG 1988 nichts, die die Rückzahlung aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals ausdrücklich als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang fingiert. Nach Z 65 des Steuerreformgesetzes 1993 ist diese Bestimmung erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 1994 anzuwenden. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 vertretene Ansicht, die Novellierung des § 31 Abs 2 EStG 1988 solle entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klarstellen, dass auch eine effektive Kapitalherabsetzung, soweit sie nicht unter § 32 Z 3 EStG 1988 falle, wie eine Teilliquidation zu beurteilen sei, findet im Gesetz keine Deckung.Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellt weder eine Veräußerung iSd Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 noch eine Liquidation iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993 dar. Bei einer Liquidation wird das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft verwertet oder veräußert sowie deren Geschäftsbetrieb beendet. Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung, bei der sowohl der Umfang des Geschäftsbetriebes als auch die Beteiligungsverhältnisse keine Änderung erfahren, erfüllt diesen Tatbestand nicht (Hinweis E 23.4.2001, 98/14/0073). Vielmehr handelt es sich bei einer Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung (Hinweis E 22.3.2000, 96/13/0175; E 24.1.1984, 83/14/0130). An diesem Ergebnis ändert auch die mit dem Steuerreformgesetz 1993 neu eingeführte Ziffer 2, des Paragraph 31, Absatz 2, EStG 1988 nichts, die die Rückzahlung aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals ausdrücklich als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang fingiert. Nach Ziffer 65, des Steuerreformgesetzes 1993 ist diese Bestimmung erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 1994 anzuwenden. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 vertretene Ansicht, die Novellierung des Paragraph 31, Absatz 2, EStG 1988 solle entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klarstellen, dass auch eine effektive Kapitalherabsetzung, soweit sie nicht unter Paragraph 32, Ziffer 3, EStG 1988 falle, wie eine Teilliquidation zu beurteilen sei, findet im Gesetz keine Deckung.
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