RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2002 Geschäftszahl96/14/0105 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- März 1987, 86/14/0130, VwSlg 6197 F/1987, ausgeführt hat, trifft einen Masseverwalter, der sich auf die mangelnde Fähigkeit, Abgabenerklärungen zu erstellen, beruft, die persönliche Verpflichtung, für den Gemeinschuldner Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen. Aus dieser persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die gleicher Art ist wie die des von ihm Vertretenen (des Gemeinschuldners als Abgabepflichtigen), folgt, dass der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe von Abgabenerklärungen gleich dem Abgabepflichtigen unabhängig davon nachzukommen hat, ob er eines Steuerberaters bedarf. Ebenso wie für den Abgabepflichtigen besteht die Erklärungspflicht des Masseverwalters auch unabhängig davon, ob die Tätigkeit eines Steuerberaters finanziert werden kann. Hiebei ist § 80 BAO bezüglich der abgabenrechtlichen Pflichten des Masseverwalters die Spezialnorm im Verhältnis zu § 81 KO. (Hier: Durch die unterlassene Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt trifft den Masseverwalter ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit des zu berichtigenden Vorsteuerabzuges. Es wäre überdies Pflicht des Beschwerdeführers als Masseverwalter der GmbH gewesen, den zu berichtigenden Vorsteuerabzug bei der Meistbotsverteilung als Sondermassekosten anzumelden, um zumindest so für die Entrichtung der angefallenen Abgabe zu sorgen. Durch die unterlassene Anmeldung des zu berichtigenden Vorsteuerabzuges bei der Meistbotsverteilung trifft den Beschwerdeführer ebenfalls ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit des zu berichtigenden Vorsteuerabzuges.)Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- März 1987, 86/14/0130, VwSlg 6197 F/1987, ausgeführt hat, trifft einen Masseverwalter, der sich auf die mangelnde Fähigkeit, Abgabenerklärungen zu erstellen, beruft, die persönliche Verpflichtung, für den Gemeinschuldner Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen. Aus dieser persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die gleicher Art ist wie die des von ihm Vertretenen (des Gemeinschuldners als Abgabepflichtigen), folgt, dass der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe von Abgabenerklärungen gleich dem Abgabepflichtigen unabhängig davon nachzukommen hat, ob er eines Steuerberaters bedarf. Ebenso wie für den Abgabepflichtigen besteht die Erklärungspflicht des Masseverwalters auch unabhängig davon, ob die Tätigkeit eines Steuerberaters finanziert werden kann. Hiebei ist Paragraph 80, BAO bezüglich der abgabenrechtlichen Pflichten des Masseverwalters die Spezialnorm im Verhältnis zu Paragraph 81, KO. (Hier: Durch die unterlassene Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt trifft den Masseverwalter ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit des zu berichtigenden Vorsteuerabzuges. Es wäre überdies Pflicht des Beschwerdeführers als Masseverwalter der GmbH gewesen, den zu berichtigenden Vorsteuerabzug bei der Meistbotsverteilung als Sondermassekosten anzumelden, um zumindest so für die Entrichtung der angefallenen Abgabe zu sorgen. Durch die unterlassene Anmeldung des zu berichtigenden Vorsteuerabzuges bei der Meistbotsverteilung trifft den Beschwerdeführer ebenfalls ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit des zu berichtigenden Vorsteuerabzuges.)
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