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{'item': '96/14/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.1997 Geschäftszahl96/14/0165 RechtssatzVergleicht man Steuerpflichtige, die ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung verwendet und anschließend innerhalb der Spekulationsfrist veräußert haben, mit Steuerpflichtigen, die zwar ebenfalls ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut zur Erzielung der genannten Einkünfte nach § 25 bis § 28 EStG 1988 verwendet, jedoch nicht steuerpflichtig veräußert haben, so erscheint die Ansicht von M Lang (in FJ 1996, 123

  1. ff)zutreffend, daß beide Sachverhalte insoweit nicht vergleichbar sind, als die erstgenannte Gruppe von Steuerpflichtigen - im Unterschied zur anderen Gruppe - neben den laufend erzielten außerbetrieblichen Einkünften aufgrund der Veräußerung einen weiteren Besteuerungstatbestand verwirklicht. Zu Recht folgert Lang daraus, daß es aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes weder geboten noch verwehrt ist, die Schuldzinsen, die sowohl mit den laufenden außerbetrieblichen Einkünften als auch mit den Veräußerungsgewinnen nach § 30 EStG 1988 zusammenhängen, bei beiden Einkunftsquellen, also gegebenenfalls doppelt zu berücksichtigen, zumal das EStG die Veräußerung von Privatvermögen nur ausnahmsweise umfaßt. Das Gebot der verfassungskonformen Interpretation erbringt somit kein Ergebnis für die Rechtsfrage, ob ein ungekürzter Schuldzinsenabzug sowohl bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes als auch bei Spekulationseinkünften aus der Veräußerung des Wirtschaftsgutes durch den Vermieter innerhalb der Spekulationsfrist nach § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 zulässig ist.Vergleicht man Steuerpflichtige, die ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung verwendet und anschließend innerhalb der Spekulationsfrist veräußert haben, mit Steuerpflichtigen, die zwar ebenfalls ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut zur Erzielung der genannten Einkünfte nach Paragraph 25 bis Paragraph 28, EStG 1988 verwendet, jedoch nicht steuerpflichtig veräußert haben, so erscheint die Ansicht von M Lang (in FJ 1996, 123
  2. ff)zutreffend, daß beide Sachverhalte insoweit nicht vergleichbar sind, als die erstgenannte Gruppe von Steuerpflichtigen - im Unterschied zur anderen Gruppe - neben den laufend erzielten außerbetrieblichen Einkünften aufgrund der Veräußerung einen weiteren Besteuerungstatbestand verwirklicht. Zu Recht folgert Lang daraus, daß es aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes weder geboten noch verwehrt ist, die Schuldzinsen, die sowohl mit den laufenden außerbetrieblichen Einkünften als auch mit den Veräußerungsgewinnen nach Paragraph 30, EStG 1988 zusammenhängen, bei beiden Einkunftsquellen, also gegebenenfalls doppelt zu berücksichtigen, zumal das EStG die Veräußerung von Privatvermögen nur ausnahmsweise umfaßt. Das Gebot der verfassungskonformen Interpretation erbringt somit kein Ergebnis für die Rechtsfrage, ob ein ungekürzter Schuldzinsenabzug sowohl bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes als auch bei Spekulationseinkünften aus der Veräußerung des Wirtschaftsgutes durch den Vermieter innerhalb der Spekulationsfrist nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zulässig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.