RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.1999 Geschäftszahl96/15/0049 RechtssatzDie Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, denn diese gesetzlich begründete Mitschuld hat ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Ansicht als gerechtfertigt, dass der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinen Einfluss auf die Haftung nach § 9 BAO hat und zum Einen die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vertreters und dem eingetretenen Schaden (mit der Folge der Haftungsbegrenzung - Hinweis E 23.4.1998, 95/15/0145; E 25.1.1999, 97/17/0144; E 20.4.1999, 94/14/0147) zu beachten ist, zum Anderen der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinesfalls den (teilweisen) Untergang der Ersatzforderung bewirkt. (So auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 25.1.1999, 94/17/0229, RS 2; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4; E 22.12.1998, 94/08/0249, RS 1; Abgehen von E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, RS 1; E 20.11.1996, 93/15/0006, RS 3; E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2; E 19.3.1998, 95/14/0064, RS 1)Die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, denn diese gesetzlich begründete Mitschuld hat ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Ansicht als gerechtfertigt, dass der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinen Einfluss auf die Haftung nach Paragraph 9, BAO hat und zum Einen die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vertreters und dem eingetretenen Schaden (mit der Folge der Haftungsbegrenzung - Hinweis E 23.4.1998, 95/15/0145; E 25.1.1999, 97/17/0144; E 20.4.1999, 94/14/0147) zu beachten ist, zum Anderen der Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) keinesfalls den (teilweisen) Untergang der Ersatzforderung bewirkt. (So auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 25.1.1999, 94/17/0229, RS 2; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4; E 22.12.1998, 94/08/0249, RS 1; Abgehen von E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, RS 1; E 20.11.1996, 93/15/0006, RS 3; E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2; E 19.3.1998, 95/14/0064, RS 1) BeachteBesprechung in: ÖStZ 20/2002, 511 bis 518;ÖStZ 20 aus 2002,, 511 bis 518; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 93/15/0006 E 20. November 1996 RS 3; 95/15/0064 E 19. März 1998 RS 1; 95/16/0077 E 26. Juni 1996 VwSlg 7105 F/1996 RS 1; 96/13/0027 E 20. November 1996 RS 2; (RIS: abgv) Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 89/15/0106 E 25. Juni 1990 RS 2 (RIS: keinabgv)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.