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{'item': '96/15/0236'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2001 Geschäftszahl96/15/0236 RechtssatzMit Erkenntnis vom

  1. Jänner 1997, G 388-391/96-13, hat der VfGH die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 idF des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 1996/201, als verfassungswidrig aufgehoben und unter einem ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung ihre normative Kraft nicht nur in den bei ihm anhängigen Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Mit Urteil vom
  2. Jänner 2001 hat der EuGH in der Rechtssache C-113/99, ausgesprochen, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stünden der Erhebung einer Abgabe nach § 24 Abs 4 KStG 1988 nicht entgegen. Es ergibt sich somit aus dem Urteil des EuGH, dass die vom Bf vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG 1988 und somit auch gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht begründet sind. Mit dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH ist die VwGH-Beschwerde gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen gem § 24 Abs 4 KStG 1988 idF des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 1996/201, für das Jahr 1996 und die Folgejahre insofern gegenstandslos geworden, als der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Sie war daher wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach deren Erhebung als gegenstandslos geworden zu erklären, was unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen musste. Bei der erfolgten Einstellung des Beschwerdeverfahrens handelt es sich mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht um den Fall einer echten Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG (Hinweis B
  3. März 1997, 96/15/0040). Die Kostenfolgen des § 56 VwGG treten somit nicht ein. Nach mit BGBl I Nr 1997/88 eingefügtem zweiten Absatz des § 58 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung ist von der Erfolglosigkeit der Beschwerde insofern auszugehen, als der Bf ausschließlich vorgetragen hat, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer stünden gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegen. Mit Wirksamkeit des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH (vgl BGBl I Nr 1997/18) hat der angefochtene Bescheid jedoch aufgehört, dem Rechtsbestand anzugehören. Es war daher iSd freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Aufwandersatz zuzuerkennen.Mit Erkenntnis vom
  4. Jänner 1997, G 388-391/96-13, hat der VfGH die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 in der Fassung des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 1996/201, als verfassungswidrig aufgehoben und unter einem ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung ihre normative Kraft nicht nur in den bei ihm anhängigen Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Mit Urteil vom
  5. Jänner 2001 hat der EuGH in der Rechtssache C-113/99, ausgesprochen, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stünden der Erhebung einer Abgabe nach Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 nicht entgegen. Es ergibt sich somit aus dem Urteil des EuGH, dass die vom Bf vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer nach Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 und somit auch gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht begründet sind. Mit dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH ist die VwGH-Beschwerde gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen gem Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 in der Fassung des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 1996/201, für das Jahr 1996 und die Folgejahre insofern gegenstandslos geworden, als der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Sie war daher wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach deren Erhebung als gegenstandslos geworden zu erklären, was unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen musste. Bei der erfolgten Einstellung des Beschwerdeverfahrens handelt es sich mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht um den Fall einer echten Klaglosstellung gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (Hinweis B
  6. März 1997, 96/15/0040). Die Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG treten somit nicht ein. Nach mit BGBl römisch eins Nr 1997/88 eingefügtem zweiten Absatz des Paragraph 58, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung ist von der Erfolglosigkeit der Beschwerde insofern auszugehen, als der Bf ausschließlich vorgetragen hat, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer stünden gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegen. Mit Wirksamkeit des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vergleiche BGBl römisch eins Nr 1997/18) hat der angefochtene Bescheid jedoch aufgehört, dem Rechtsbestand anzugehören. Es war daher iSd freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuzuerkennen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.