96/16/0024
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.1997 Geschäftszahl96/16/0024 RechtssatzEs trifft nicht zu, daß die Bestimmungen des § 3 Abs 1 ErbStG seit dem EheRÄG 1978, BGBl 1978/280, nicht mehr anzuwenden seien. Durch die Änderung des § 1237 ABGB und die Aufhebung von § 1238 bis § 1241 ABGB durch die Novelle BGBl 1978/280 ist der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung voll verwirklicht worden. Bei dieser Rechtslage hat ein Ehegatte während aufrechter Ehe keinen Anspruch auf die Übertragung von Vermögensgegenständen.Es trifft nicht zu, daß die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG seit dem EheRÄG 1978, BGBl 1978/280, nicht mehr anzuwenden seien. Durch die Änderung des Paragraph 1237, ABGB und die Aufhebung von Paragraph 1238 bis Paragraph 1241, ABGB durch die Novelle BGBl 1978/280 ist der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung voll verwirklicht worden. Bei dieser Rechtslage hat ein Ehegatte während aufrechter Ehe keinen Anspruch auf die Übertragung von Vermögensgegenständen.