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96/16/0052

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1997 Geschäftszahl96/16/0052 RechtssatzFür den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Zollvergütung kommt es auf den Ablauf des Jahres an, in dem alle in § 45 Abs 1 ZollG 1988 normierten Voraussetzungen verwirklicht wurden. Was für die Frage der Entstehung eines Vergütungsanspruches mit Blick auf den Verjährungsbeginn gilt, gilt auch für die Frage des Bestehens eines derartigen Anspruches in bezug auf den Zeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Anspruch, der im vorliegenden Fall gem § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres 1992 bereits zu verjähren begann, muß jedenfalls bezogen auf die im April 1993 erfolgte Ausgleichseröffnung bzw hinsichtlich der im Juni 1993 erfolgten Konkurseröffnung als bereits bestehend und damit hinsichtlich der ebenfalls schon vor den genannten Daten bestehenden Forderungen der AbgBeh als gegenseitig iSd § 1438 und des § 1441 ABGB angesehen werden.Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Zollvergütung kommt es auf den Ablauf des Jahres an, in dem alle in Paragraph 45, Absatz eins, ZollG 1988 normierten Voraussetzungen verwirklicht wurden.

Was für die Frage der Entstehung eines Vergütungsanspruches mit Blick auf den Verjährungsbeginn gilt, gilt auch für die Frage des Bestehens eines derartigen Anspruches in bezug auf den Zeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Anspruch, der im vorliegenden Fall gem Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit Ablauf des Jahres 1992 bereits zu verjähren begann, muß jedenfalls bezogen auf die im April 1993 erfolgte Ausgleichseröffnung bzw hinsichtlich der im Juni 1993 erfolgten Konkurseröffnung als bereits bestehend und damit hinsichtlich der ebenfalls schon vor den genannten Daten bestehenden Forderungen der AbgBeh als gegenseitig iSd Paragraph 1438 und des Paragraph 1441, ABGB angesehen werden.

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