RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1997 Geschäftszahl96/16/0140 RechtssatzFührt das formale Ausscheiden des bisherigen Komplementärs aus der KG zur Entstehung eines Abschichtungsguthabens und widmet der als Kommanditist Wiedereintretende dieses als Vermögenseinlage der KG, ist ein solcher Vorgang dem Tatbestand nach § 8 Z 1 lit a KVG zu unterstellen und das entsprechende Abschichtungsguthaben, das zur Erbringung der Einlage des Kommanditisten verwendet wurde, als Gegenleistung anzusehen. Wurde nach dem Parteiwillen jedoch lediglich eine Rechtsformänderung der Gesellschaftsposition vorgenommen, dann hat in Ermangelung einer Gegenleistung § 8 Z 1 lit c KVG zur Anwendung zu kommen (Hinweis E 19.5.1983, 82/15/0027, VwSlg 5786 F/1983). Dabei ist aber keineswegs vom Nominale der Kommanditeinlage auszugehen, sondern in Anwendung des ersten Teiles des BewG der Wert der Gesellschaftsrechte des Kommanditisten zu ermitteln. Dazu ist das Gesellschaftsvermögen zu Teilwerten anzusetzen. Der der Beteiligung des Kommanditisten am Vermögen der Gesellschaft entsprechende Anteil dieses Wertes unterliegt dann der Gesellschaftsteuer (Hinweis E 14.12.1992, 90/15/0184, VwSlg 6738 F/1992; E 18.12.1989, 88/15/0104, 0105, VwSlg 6467 F/1989; E 22.2.1988, 86/15/0064; E 13.4.1987, 85/15/0145; E 15.9.1986, 84/15/0179, 0180; E 30.6.1986, 84/15/0047 sowie 0058, 0059). Hiebei ist auch die Frage wesentlich, ob stille Reserven vorhanden waren (Hinweis E 13.4.1987, 85/15/0145). Der sogenannte Teilwert entspricht praktischerweise regelmäßig dem gemeinen Wert (Hinweis E 28.4.1994, 93/16/0186).Führt das formale Ausscheiden des bisherigen Komplementärs aus der KG zur Entstehung eines Abschichtungsguthabens und widmet der als Kommanditist Wiedereintretende dieses als Vermögenseinlage der KG, ist ein solcher Vorgang dem Tatbestand nach Paragraph 8, Ziffer eins, Litera a, KVG zu unterstellen und das entsprechende Abschichtungsguthaben, das zur Erbringung der Einlage des Kommanditisten verwendet wurde, als Gegenleistung anzusehen. Wurde nach dem Parteiwillen jedoch lediglich eine Rechtsformänderung der Gesellschaftsposition vorgenommen, dann hat in Ermangelung einer Gegenleistung Paragraph 8, Ziffer eins, Litera c, KVG zur Anwendung zu kommen (Hinweis E 19.5.1983, 82/15/0027, VwSlg 5786 F/1983). Dabei ist aber keineswegs vom Nominale der Kommanditeinlage auszugehen, sondern in Anwendung des ersten Teiles des BewG der Wert der Gesellschaftsrechte des Kommanditisten zu ermitteln. Dazu ist das Gesellschaftsvermögen zu Teilwerten anzusetzen. Der der Beteiligung des Kommanditisten am Vermögen der Gesellschaft entsprechende Anteil dieses Wertes unterliegt dann der Gesellschaftsteuer (Hinweis E 14.12.1992, 90/15/0184, VwSlg 6738 F/1992; E 18.12.1989, 88/15/0104, 0105, VwSlg 6467 F/1989; E 22.2.1988, 86/15/0064; E 13.4.1987, 85/15/0145; E 15.9.1986, 84/15/0179, 0180; E 30.6.1986, 84/15/0047 sowie 0058, 0059). Hiebei ist auch die Frage wesentlich, ob stille Reserven vorhanden waren (Hinweis E 13.4.1987, 85/15/0145). Der sogenannte Teilwert entspricht praktischerweise regelmäßig dem gemeinen Wert (Hinweis E 28.4.1994, 93/16/0186).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.