RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1997 Geschäftszahl96/16/0143 RechtssatzErmessen ist jene Selbstbestimmung, die ein Rechtssatz dem Verhalten der Behörde in der Phase der Rechtskonkretisierung (Rechtsanwendung) erkennbar einräumt (Hinweis Stoll, BAO-Komm I 202). Das Ermessen betrifft somit die Bestimmung der Rechtsfolgen durch die Behörde (Hinweis Stoll, aaO) und bedeutet einen Entscheidungsspielraum, sohin die Möglichkeit der Behörde, zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen zu wählen (Hinweis Ritz, BAO-Komm Rz 1 zu § 20 BAO unter Berufung auf Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht/2, 235). Unter Ermessen versteht man einen Spielraum in der Rechtsanwendung und nicht einen Spielraum in der Wahrheitsfindung. Ermessen hat mit der durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägten Wahrheitsfindung nichts gemein (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2 Rz 817 und 818), weil die Beweiswürdigung keine Gesetzesanwendung im Sinne der Nachvollziehbarkeit gesetzlich normierter Schritte ist (Hinweis Stoll aaO II 1778). Die Schätzung ist vielmehr ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (Hinweis Stoll aaO II 1906) und ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, in dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird (Hinweis Ritz aaO Z 1 zu § 184 BAO). Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (Hinweis E 3.12.1971, 2215/70); Schätzen stellt keine Ermessensübung dar (Hinweis E 15.7.1986, 83/14/0203, 0209; E 11.12.1987, 86/17/0101; E 25.6.1997, 97/15/0058). Insb besteht im Rahmen der Schätzung weder betreffend die Wahrnehmung des Grundes der Schätzung noch bezüglich des Ergebnisses der Schätzung noch hinsichtlich der Festlegung von Rechtsfolgen ein vom Gesetz bewußt eingeräumter Spielraum (Hinweis E 23.4.1965, 1911/64).Ermessen ist jene Selbstbestimmung, die ein Rechtssatz dem Verhalten der Behörde in der Phase der Rechtskonkretisierung (Rechtsanwendung) erkennbar einräumt (Hinweis Stoll, BAO-Komm römisch eins 202). Das Ermessen betrifft somit die Bestimmung der Rechtsfolgen durch die Behörde (Hinweis Stoll, aaO) und bedeutet einen Entscheidungsspielraum, sohin die Möglichkeit der Behörde, zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen zu wählen (Hinweis Ritz, BAO-Komm Rz 1 zu Paragraph 20, BAO unter Berufung auf Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht/2, 235). Unter Ermessen versteht man einen Spielraum in der Rechtsanwendung und nicht einen Spielraum in der Wahrheitsfindung. Ermessen hat mit der durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägten Wahrheitsfindung nichts gemein (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2 Rz 817 und 818), weil die Beweiswürdigung keine Gesetzesanwendung im Sinne der Nachvollziehbarkeit gesetzlich normierter Schritte ist (Hinweis Stoll aaO römisch zwei 1778). Die Schätzung ist vielmehr ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (Hinweis Stoll aaO römisch zwei 1906) und ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, in dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird (Hinweis Ritz aaO Ziffer eins, zu Paragraph 184, BAO). Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (Hinweis E 3.12.1971, 2215/70); Schätzen stellt keine Ermessensübung dar (Hinweis E 15.7.1986, 83/14/0203, 0209; E 11.12.1987, 86/17/0101; E 25.6.1997, 97/15/0058). Insb besteht im Rahmen der Schätzung weder betreffend die Wahrnehmung des Grundes der Schätzung noch bezüglich des Ergebnisses der Schätzung noch hinsichtlich der Festlegung von Rechtsfolgen ein vom Gesetz bewußt eingeräumter Spielraum (Hinweis E 23.4.1965, 1911/64).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.