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96/16/0148

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.08.1997 Geschäftszahl96/16/0148 RechtssatzUnter "bedungen" ist keineswegs eine förmliche Bedingung iSd § 696 ABGB, sondern vielmehr eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verstehen. § 942 ABGB ist somit als eine Regelung der (für eine Schenkung erforderlichen) Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das Gegengeschenk "bedungen" war, so fehlt eine solche Unentgeltlichkeit; es liegt "eine Art" Tauschgeschäft vor (Hinweis Stanzl in Klang/2 IV 610).Unter "bedungen" ist keineswegs eine förmliche Bedingung iSd Paragraph 696, ABGB, sondern vielmehr eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verstehen. Paragraph 942, ABGB ist somit als eine Regelung der (für eine Schenkung erforderlichen) Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das Gegengeschenk "bedungen" war, so fehlt eine solche Unentgeltlichkeit; es liegt "eine Art" Tauschgeschäft vor (Hinweis Stanzl in Klang/2 römisch vier 610).

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/16/0149

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