EG) liegt eine Diskriminierung vor, wenn mittels eines Belastungsvergleiches der eingeführten mit den gleichartigen inländischen Waren festgestellt wird, dass die eingeführten Waren einer höheren Besteuerung unterliegen, als die gleichartigen inländischen Waren. Lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen, ist anhand des Art 95 Abs 2 EGV (
EG), dem insoferne Auffangcharakter zukommt, zu prüfen, ob die Abgabe geeignet ist, inländische Produktionen gegenüber eingeführten Waren im Sinne einer protektionistischen Wirkung zu schützen, wobei vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Auffassung vertreten wird, dass der Abs 2 den Abs 1 ergänzt und die Erhebung aller inländischen Abgaben verbietet, die eine eingeführte Ware höher belasten als eine mit ihr im Wettbewerb stehende, jedoch nicht im Sinne von Art 95 Abs 1 (
EG) gleichartige inländische Ware (Hinweis Eilers in: Groeben-Thiesing-Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag5, RZ 42 ff zu Art 95 EGV). Händlerwein wird generell besteuert; davon ist inländischer Wein genauso betroffen, sodass eine Vergleichbarkeit mit einem Produkt, das im jeweiligen Land gar nicht hergestellt wird und es sich daher bei diesem Produkt jedenfalls nur um eine Ware ausländischer Herkunft handeln kann, nicht gegeben ist. Gründe für die Privilegierung des Ab-Hof-Verkaufes hat der VfGH im Erkenntnis vom 27.11.1995,VfSlg 14325/1995, dargetan; eine Schutzfunktion gegenüber ausländischen Weinen ist daraus aber nicht erkennbar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Belastung des Händlerweines geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen (Hinweis Urteil des EuGH vom 11.8.1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Slg 1995 I 2229, F.G. Roders BV, Niederlande).Nach Artikel 95, Absatz eins, EGV (
, EG) liegt eine Diskriminierung vor, wenn mittels eines Belastungsvergleiches der eingeführten mit den gleichartigen inländischen Waren festgestellt wird, dass die eingeführten Waren einer höheren Besteuerung unterliegen, als die gleichartigen inländischen Waren. Lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen, ist anhand des Artikel 95, Absatz 2, EGV (
, EG), dem insoferne Auffangcharakter zukommt, zu prüfen, ob die Abgabe geeignet ist, inländische Produktionen gegenüber eingeführten Waren im Sinne einer protektionistischen Wirkung zu schützen, wobei vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Auffassung vertreten wird, dass der Absatz 2, den Absatz eins, ergänzt und die Erhebung aller inländischen Abgaben verbietet, die eine eingeführte Ware höher belasten als eine mit ihr im Wettbewerb stehende, jedoch nicht im Sinne von Artikel 95, Absatz eins, (
, EG) gleichartige inländische Ware (Hinweis Eilers in: Groeben-Thiesing-Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag5, RZ 42 ff zu Artikel 95, EGV). Händlerwein wird generell besteuert; davon ist inländischer Wein genauso betroffen, sodass eine Vergleichbarkeit mit einem Produkt, das im jeweiligen Land gar nicht hergestellt wird und es sich daher bei diesem Produkt jedenfalls nur um eine Ware ausländischer Herkunft handeln kann, nicht gegeben ist. Gründe für die Privilegierung des Ab-Hof-Verkaufes hat der VfGH im Erkenntnis vom 27.11.1995,VfSlg 14325 aus 1995,, dargetan; eine Schutzfunktion gegenüber ausländischen Weinen ist daraus aber nicht erkennbar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Belastung des Händlerweines geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen (Hinweis Urteil des EuGH vom 11.8.1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Slg 1995 römisch eins 2229, F.G. Roders BV, Niederlande). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/16/0236 E 11. Juli 2000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.