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{'item': '96/16/0199'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1996 Geschäftszahl96/16/0199 RechtssatzDurch die Art 243-246 ZK (Zollkodex) wurden ERSTMALIG EG-einheitlich gemeinschaftsrechtlich geltende Vorschriften zum Rechtsbehelf in Zollsachen eingeführt. Sie gelten in der EG ab

  1. Jänner 1994, mit Ausnahme für das Vereinigte Königreich, für das diese Vorschriften, ebenso wie für Österreich, ab 1.Jänner 1995 gelten (Art 253 ZK und 5.Begründungserwägung zum ZK). Da der ZK in Form einer Verordnung erlassen wurde bedeutet dies, daß gemäß Art 189 Abs 2 EGV seine Vorschriften unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich sind und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben. Soweit also der ZK Regelungen zum Rechtsschutz trifft, gehen diese dem nationalen Recht vor. Die Bedeutung der Neuregelungen im VIII Titel des ZK ist vor allem darin zu sehen, daß erstmals in einer EG-Verordnung ein Rechtsbehelfsverfahren in Grundzügen für alle Mitgliedstaaten einheitlich gesetzlich fixiert ist. Anliegen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ist es, daß die Zollbehörde den eigenen Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Von dieser Intention hat sich der EG-Gesetzgeber leiten lassen, wenn ein Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten (nationalen) Zollbehörde eingelegt werden KANN und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz (Gericht oder eine gleichwertige Stelle). Diese von den Zollbehörden unabhängige Instanz wird ihrer Struktur nach so beschaffen sein müssen, daß sie den EuGH aufgrund von Art 177 EGV anrufen kann.Durch die Artikel 243 -, 246, ZK (Zollkodex) wurden ERSTMALIG EG-einheitlich gemeinschaftsrechtlich geltende Vorschriften zum Rechtsbehelf in Zollsachen eingeführt. Sie gelten in der EG ab
  2. Jänner 1994, mit Ausnahme für das Vereinigte Königreich, für das diese Vorschriften, ebenso wie für Österreich, ab 1.Jänner 1995 gelten (Artikel 253, ZK und 5.Begründungserwägung zum ZK). Da der ZK in Form einer Verordnung erlassen wurde bedeutet dies, daß gemäß Artikel 189, Absatz 2, EGV seine Vorschriften unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich sind und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben. Soweit also der ZK Regelungen zum Rechtsschutz trifft, gehen diese dem nationalen Recht vor. Die Bedeutung der Neuregelungen im römisch acht Titel des ZK ist vor allem darin zu sehen, daß erstmals in einer EG-Verordnung ein Rechtsbehelfsverfahren in Grundzügen für alle Mitgliedstaaten einheitlich gesetzlich fixiert ist. Anliegen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ist es, daß die Zollbehörde den eigenen Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Von dieser Intention hat sich der EG-Gesetzgeber leiten lassen, wenn ein Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten (nationalen) Zollbehörde eingelegt werden KANN und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz (Gericht oder eine gleichwertige Stelle). Diese von den Zollbehörden unabhängige Instanz wird ihrer Struktur nach so beschaffen sein müssen, daß sie den EuGH aufgrund von Artikel 177, EGV anrufen kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.